Einen
geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden
Steuern hat das Bundesfinanzministerium bekanntgegeben (BMF-Schreiben vom 13. Februar 2023). Der geänderte Programmablauf ist ab dem
1. April 2023 anzuwenden.
Konkret betrifft die Änderung des
Programmanlaufs den Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2023 (Anlage 1). Ebenfalls geändert wurde der Programmablaufplan für die Erstellung von
Lohnsteuertabellen für 2023 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer, einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage f die Kirchenlohnsteuer (Anlage 2). Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EstG (Einkommensteuergesetz).
Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des
Arbeitnehmerpauschbetrags auf 1.230 Euro in § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro in § 24b Absatz 2 Satz 1 EStG durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2294). Weitere Änderungen gegenüber den am 18. November 2022 (BStBl I Seite 1531) bekannt gemachten Programmablaufpläne habe man nicht vorgenommen, heißt es im Schreiben.
Übergangsregelung ausgelaufen
Die geänderten Programmablaufpläne sind laut BMF-Schreiben ab dem 1. April 2023 anzuwenden. Zugleich ist die
Übergangsregelung nach dem
BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2022 (BStBl I Seite 1653)
ausgelaufen. Der bisher in 2023 unter Berücksichtigung der am 18. November 2022 (a. a. O.) bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG), was nach Auffassung des BMF die Regel ist.
Die Art und Weise der
Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drucksache 16/11740 vom 27. Januar 2009, Seite 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen.
Ausnahmen von der Pflicht zur Neuberechnung
Eine Verpflichtung zur
Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits ermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Absatz 3 EStG). Durch die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ergeben sich keine Auswirkungen bei einem auf einen Zeitpunkt vor Verkündung des Jahressteuergesetzes 2022 (a. a. O.) gebildeten
Faktor (§ 39f EStG). Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2024 (siehe § 39f Absatz 1 Satz 9 EStG). Gleiches gilt für einen ermittelten
Freibetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4a bis 8 sowie Satz 3 EStG).
BMF-Schreiben vom 13. Februar 2023 >>
Erstellt von (Name) W.V.R. am 15.02.2023
Geändert: 16.02.2023 16:30:19
Autor:
Wolff von Rechenberg
Quelle:
BMF-Schreiben vom 13.02.2023
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Maryna Pleshkun
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