Der Betriebsrat hat im Einzelfall
kein Mitspracherecht, wenn ein Arbeitgeber eine Angestellte aus der Telearbeit (
Homeoffice) wieder zurück ins Büro holt. Wenn aber die Beendigung der Telearbeit mit einer
Versetzung an einen anderen Standort einhergeht, muss der Betriebsrat zustimmen. Denn mit einer Versetzung endet das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Allerdings darf der Betriebsrat seine Zustimmung nicht verweigern, wenn die Versetzung nicht tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Rechte der Mitarbeiterin verletzt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Beschluss entschieden (Az. 7 ABR 34/20).
Nach 12 Jahren aus dem Homeoffice
Im verhandelten Fall war eine Mitarbeiterin nach zwölf Jahren im
Homeoffice auf Weisung des Arbeitgebers wieder an einen Büroarbeitsplatz zurückkehren. Der Telearbeitsplatz war 2007 schriftlich vereinbart worden. Die
Vereinbarung sah eine beiderseitige Widerrufsfrist von 3 Monaten zum Monatsende ohne Angabe von Gründen vor. Der Arbeitgeber hatte laut Vereinbarung außerdem das Recht, die Vereinbarung in besonders begründeten Einzelfällen fristlos zu widerrufen.
2018 wurde die Arbeitnehmerin über die Absicht des Unternehmens informiert, die Telearbeitsvereinbarung zu widerrufen. In einer Meldung an den Betriebsrat berief sich der Arbeitgeber darauf, dass der Gegenstand der Telearbeitsvereinbarung, die Betreuung eines Kindes unter 12 Jahren entfallen sei.
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Betriebsrat verweigert Zustimmung
Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung, da weder eine tarifvertraglich vorgeschriebene
Interessenabwägung noch eine Anhörung der Mitarbeiterin stattgefunden hatte. Die Mitarbeiterin könne ihre Arbeit auch weiterhin im Homeoffice erledigen, außerdem werde sie durch hohe Kosten durch Pendeln unnötig benachteiligt. Denn 2016 war die Mitarbeiterin einem anderen Standort des Unternehmens zugeordnet worden. Der Arbeitgeber bestritt das Beteiligungsrecht des Betriebsrates. Die Sache ging vor Gericht.
BAG: Beendigung von Homeoffice nicht Zustimmungspflichtig
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass zur Beendigung von Telearbeit nicht die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich war. Wohl aber war die Zuordnung der Mitarbeiterin zu einem neuen Standort zustimmungspflichtig. Denn darin sahen die Richter eine Versetzung. Aber: Die
Versetzung betrachtete das Gericht als sachlich ausreichend begründet und sah daher keinen Grund, aus dem der Betriebsrat seine Zustimmung zu der Versetzung hätte verweigern können.
Aus der Tatsache, dass die Telearbeitsvereinbarung der Arbeitnehmerin sich zeitlich direkt an das Ende der Elternzeit anschloss, leiteten die Richter ab, dass es von Anfang an das Ziel gewesen sei, die Mitarbeiterin während der Betreuungszeit zu entlasten. Das Bestreben, die Telearbeit aufzuheben, war aus diesem und weiteren vom Arbeitgeber angeführten Gründen
nachvollziehbar und legitim.
Erstellt von (Name) W.V.R. am 05.08.2022
Geändert: 08.08.2022 16:38:56
Autor:
Wolff von Rechenberg
Quelle:
BAG
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Andrey Popov
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