BAG: Arbeitgeber muss bei Entgeltumwandlung nicht immer Geld zuschießen

Arbeitgeber müssen seit 2022 bei allen Entgeltumwandlungen, bei denen sie Sozialbeiträge sparen, einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zahlen. Tarifverträge können allerdings anderslautende Vereinbarungen vorsehen. Diese gelten auch dann, wenn sie vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes Anfang 2018 geschlossen wurden, das die rechtliche Grundlage für den Zuschuss regelt. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (Az.: 3 AZR 285/23).

Der Kläger in dem Fall war seit 1982 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Seit 2009 galt der Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen der IG Metall und dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie. Auf Grundlage dieses Tarifvertrags wandelte der Kläger seit 2019 Entgelt für die betriebliche Altersvorsorge um. Der Tarifvertrag sieht für diesen Fall die Gewährung eines zusätzlichen Altersvorsorgegrundbetrags in 25-facher Höhe des Facharbeiter-Ecklohns vor.

Ab Januar 2022 verlangte der Mann außerdem den Arbeitgeberzuschuss nach dem Betriebsrentengesetz in Höhe von 15 Prozent. Mit diesem Ansinnen scheiterte er jedoch in allen Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht. Den Richtern zufolge können vom Betriebsrentengesetz abweichende Regelungen in Tarifverträgen auch dann wirksam sein, wenn die tariflichen Vereinbarungen schon vor dem 1. Januar 2018 getroffen wurden.
Offen ließ das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob bei Alt-Tarifverträgen das Recht auf einen Zuschuss auch dann entfällt, wenn darin keine Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge getroffen wurden. Zu dieser Frage sind allerdings Verhandlungen anhängig.

Erstellt von (Name) E.R. am 09.09.2024
Geändert: 09.09.2024 08:06:03
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Bundesarbeitsgericht
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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