BFH: Der Gewinn aus dem marktüblichen Verkauf einer Mitarbeiterbeteiligung unterliegt nicht der Lohnsteuer

Mitarbeiterbeteiligungen können die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens langfristig und nachhaltig steigern. Für die Beschäftigten wiederum kann eine solche Beteiligung finanziell attraktiv sein, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt. Demnach ist der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn und muss nicht entsprechend versteuert werden – auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat (Az. VI R 1/21).

In dem verhandelten Fall ging es um den Manager einer GmbH, deren Anteile von einer AG gehalten wurde. Diese wurde von einer Investorengruppe über eine Kapitalgesellschaft mit dem Ziel gekauft, sie nach einer Umstrukturierung an die Börse zu bringen. Führungskräften der GmbH wurde über eine eigene Manager KG, die in die kaufende Kapitalgesellschaft investierte, ein Managementbeteiligungsprogramm angeboten. Der Kläger beteiligte sich 2006 mit 25.000 Euro an der Manager KG. Wie zuvor vertraglich vereinbart, schied diese nach dem Börsengang wieder aus der Kapitalgesellschaft aus und die Kommanditisten erhielten 2007 die ihrem Anteil entsprechenden Aktien – im Fall des Klägers im Wert von über 3 Millionen Euro.

Die Differenz aus Aktienwert und Kommanditeinlage behandelte das Finanzamt als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dieser Sichtweise schloss sich der Bundesfinanzhof jedoch nicht an. Zwar können den Richtern zufolge durch Dritte gewährte Vorteile, soweit diese durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, zu Arbeitslohn führen. Wenn dieser Vorteil jedoch auf anderen Rechtsbeziehungen beruhe, handele es sich nicht um Arbeitslohn. Im vorliegenden Fall sei die Beteiligung an der Manager KG und die dadurch vermittelte Beteiligung am Arbeitgeber zivilrechtlich wirksam begründet worden. Daher liege eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Einkunftsquelle vor.
Die daraus fließenden Einnahmen – also der marktübliche Veräußerungserlös durch den Tausch der KG-Anteile gegen die Aktien – seien daher nur nach den dafür einschlägigen Tatbeständen des Einkommensteuergesetzes steuerbar. Ein steuerbarer Arbeitslohn hätte nur dann vorgelegen, wenn den Managern ein marktunüblicher Überpreis gewährt worden wäre, etwa ein gemessen an ihrer Beteiligung überhöhtes Aktienpaket. Da sei in dem verhandelten Fall jedoch nicht gegeben.

Der BFH führte weiter aus, dass der Veräußerungsgewinn im Jahr 2007 von keinem anderen Steuertatbestand erfasst wurde und der Gewinn damit steuerfrei war. Ab dem Jahr 2018 werden derartige Veräußerungserlöse als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem gesonderten Steuertarif von 25 Prozent versteuert. „Die Attraktivität derartiger Beteiligungsmodelle wird damit eingeschränkt, verliert aber angesichts des regelmäßig höheren individuellen Steuersatzes der an solchen Gestaltungen beteiligten Arbeitnehmern aus der Führungsebene nicht an Attraktivität“, so der BFH.

Erstellt von (Name) E.R. am 09.04.2024
Geändert: 09.04.2024 08:10:19
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Bundesfinanzhof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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