BFH präzisiert Berechnung des Grundlohns bei steuerfreien Zuschlägen

Um die Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zu bemessen, ist der Grundlohn die entscheidende Basis. Der Bundesfinanzhof hat sich jetzt mit der Frage befasst, was genau als Grundlohn gilt – der vertraglich vereinbarte Arbeitslohn oder der dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließende Arbeitslohn?

Basis der Entscheidung (Az. VI R 11/21) ist der Fall eines Unternehmens aus Baden-Württemberg, das seinen Beschäftigten steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zahlte. Außerdem bot die Firma ihnen eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung über eine Unterstützungskasse an, deren Beiträge mittels Gehaltsumwandlung geleistet wurden. Bei der Berechnung der steuerfreien Zuschläge setzte das Unternehmen den Arbeitslohn vor dieser Gehaltsumwandlung als Bemessungsgrundlage an. Das wollte das Finanzamt jedoch nicht akzeptieren und verlangte statt dessen, lediglich den tatsächlich zugeflossene Arbeitslohn – also den Betrag nach der Gehaltsumwandlung – als Bemessungsgrundlage zu nutzen und die steuerfreien Zuschläge entsprechend anzupassen.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sichtweise jedoch nicht. „Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht“, so die Richter. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließe, sei für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang.

Wie die Richter weiter ausführten, soll die Steuerfreiheit der Zuschläge einen finanziellen Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen darstellen, die mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundenen sind. Dieser Ausgleich könne jedoch nur gelingen, wenn die Höhe der Steuerfreiheit nach dem vereinbarten, nicht aber nach dem tatsächlich zugeflossenen laufenden Arbeitslohn bestimmt werde. Denn nur dann könne der Arbeitnehmer von Beginn des Arbeitsverhältnisses an und vor Ableistung des Dienstes sehen, in welcher Höhe die Zuschläge vom Arbeitgeber steuerfrei zu gewähren sind.

Erstellt von (Name) E.R. am 24.01.2024
Geändert: 25.01.2024 10:08:10
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  BFH
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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