Bürokratieentlastungsgesetz - Die wichtigsten Änderungen im Überblick

In ihrem Koalitionsvertrag hatten sich die Regierungsfraktionen auf weniger Bürokratie für Bürger, Unternehmen und Verwaltung verständigt. Eckpunkte für dieses Bürokratieentlastungsgesetz hat das Kabinett jetzt beschlossen. Bundesjustizminister Marco Buschmann zufolge soll gemeinsam mit dem Wachstumschancengesetz „Bürokratie-Ballast in Höhe von 2,3 Milliarden Euro von den Schultern unserer Wirtschaft“ genommen werden. Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts wird damit der Bürokratiekostenindex, der in Deutschland die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken.

Für Unternehmen sind unter anderem folgende geplante Änderungen interessant:

Die Informationspflichten sollen auf Aktualität, Harmonisierungsmöglichkeiten und sonstige Ansatzpunkte zur Entlastung für den Mittelstand überprüft werden. Betroffen sind Informationspflichten im Energierecht, im Außenwirtschaftsrecht, im Mess- und Eichwesen, im Rahmen der Wirtschaftsstatistik, Gewerbe- und Handwerksordnung sowie in branchen- und berufsspezifischen Verordnungen.

Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen viele Schriftformerfordernisse insbesondere im Vereins-, Schuld- und Mietrecht aufgehoben werden, darunter beispielsweise die Schriftformerfordernis für Mietverträge über Gewerberäume. Auch im Wirtschaftsrecht sind Erleichterungen geplant, beispielsweise soll im GmbH-Recht klargestellt werden, dass im Falle der Beschlussfassung der Gesellschafter außerhalb einer Versammlung eine Abgabe der Stimme in Textform genügt, wenn sämtliche Gesellschafter einverstanden sind. 
Zudem sollen Schriftformerfordernisse im Schuldverschreibungsgesetz sowie im Depotgesetz aufgehoben werden.

Digitale Technologien sollen als Unterstützung und Brücken-Technologie eingesetzt werden können. Künftig soll es beispielsweise möglich sein, eine schriftliche Kündigung eines Mietverhältnisses mit einem Smartphone zu fotografieren und diese elektronische Kopie dem Erklärungsempfänger zu übersenden. Auch Belege der Betriebskostenabrechnung sollen künftig in digitaler Form bereitgestellt werden können.

Für Arbeitsverträge soll im Nachweisgesetz eine Regelung geschaffen werden, wonach die Verpflichtung des Arbeitgebers entfällt, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, wenn ein Arbeitsvertrag in einer die Schriftform ersetzenden gesetzlichen elektronischen Form geschlossen wurde. Das soll auch für in elektronischer Form geschlossene Änderungsverträge gelten, die wesentliche Vertragsbedingungen betreffen. Ausgenommen werden sollen die Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige nach § 2a Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Für die Regelung zur Erteilung von Arbeitszeugnissen in § 630 BGB soll ebenfalls die elektronische Form ermöglicht werden. 

Mit Blick auf die Arbeitszeiten soll es künftig möglich sein, dass der Arbeitgeber die Aushangpflichten des Arbeitszeitgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes erfüllt, wenn er die geforderten Informationen über vor Ort übliche Informations- und Kommunikationstechnik wie etwa das Intranet elektronisch zur Verfügung stellt.

Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz soll die Schriftformerfordernis für Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ablehnung sowie die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternzeit durch die Textform ersetzt werden.

Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige soll abgeschafft werden.

Erstellt von (Name) E.R. am 21.09.2023
Geändert: 22.05.2024 08:26:04
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  BMJ
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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