Finanzgericht Münster: Studienkosten der Kinder sind keine Betriebskosten

Die Kosten für das Studium der eigenen Kinder können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, auch wenn später die Übernahme des elterlichen Betriebs geplant ist. Denn ihre Ausbildung ist hauptsächlich der privaten Sphäre zuzurechnen. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden (Az.: 5 K 3577/20 E, AO). 

Hintergrund der Entscheidung ist der Fall einer Chirurgin mit eigener Praxis. Da ihre beiden Kinder wegen zu schlechter Abiturnoten in Deutschland kein Medizinstudium aufnehmen konnten, finanzierten die Eltern ihnen entsprechende Studiengänge in Spanien und Polen. Über die Finanzierung der Studienkosten schlossen sie im Namen der Praxis mit den Kindern einen mündlichen Vertrag, der später auch schriftlich niedergelegt wurde. Die Praxis verpflichtete sich darin, für ein Medizinstudium in der Europäischen Union die Studiengebühren und die Kosten für die Unterkunft zu übernehmen; außerdem wurden Rückzahlungsmodalitäten und Verzinsungsansprüche festgelegt. Die Kinder verpflichteten sich im Gegenzug dazu, nach Studienabschluss für wenigstens fünf Jahre als Praxispartner der Mutter zu arbeiten. 
Als Folge berücksichtigte die Chirurgin bei der Gewinnermittlung ihrer Praxis die Aufwendungen für Studium und Unterkunft ihrer beiden Kinder als Betriebsausgaben. Diese Aufwendungen erkannte das Finanzamt jedoch nicht an, was das Finanzgericht jetzt bestätigte. 

„Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung seiner Kinder tätigt, gehören grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten und dürfen allenfalls unter bestimmten spezialgesetzlich geregelten Voraussetzungen (z.B. als außergewöhnliche Belastungen) steuermindernd in Abzug gebracht werden“, so das Gericht. Dieses generelle Abzugsverbot gilt demnach regelmäßig selbst dann, wenn die Aufwendungen (auch) der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen. Denn Eltern seien ihren Kindern gegenüber – unabhängig von betrieblichen Erwägungen – unterhaltsrechtlich zur Übernahme von Kosten einer „angemessenen Vorbildung zu einem Beruf“ verpflichtet. Auch wenn diese Ausbildung zugleich eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten solle, seien diese Kosten prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen.

Erstellt von (Name) E.R. am 18.08.2023
Geändert: 18.08.2023 08:16:30
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Finanzgericht Münster
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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