Stellt ein Unternehmen einem Mitarbeiter einen
Firmenwagen ausschließlich für Bereitschaftszeiten zur Verfügung, entsteht dadurch
kein geldwerter Vorteil. Das hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit BMF-Schreiben vom 3. März 2022 festgelegt. Das Schreiben regelt zudem abschließend die Zuordnung bestimmter Fahrzeugtypen. Die neuen Regeln sollen
auf alle offenen Fälle angewendet werden.
Firmenwagen für Fahrt ins Büro
Bekommt ein Arbeitnehmer einen
Firmenwagen ausschließlich an Tagen zur Verfügung gestellt, an denen er seinen Arbeitsplatz aufsucht und nur für
Pendelfahrten, und berechnet der Arbeitgeber den
geldwerter Vorteil nach der Pauschalmethode mit einem Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises, dann muss er das kalendermonatlich tun. Das gilt auch für Monate, in denen der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nicht regelmäßig oder überhaupt nicht aufgesucht hat (Urlaub, Krankheit, Home Office).
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Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug
dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung und berechnet den geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer nach der
0,03 %-Regelung für Pendelfahrten mit einem Firmenwagen: Dann gilt dies stets für volle Kalendermonate. Den pauschalen Nutzungswert muss der Arbeitgeber auch dann ansetzen, wenn Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (z. B. wegen Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit oder Auslandsaufenthalt) oder der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Urlaub einen Monat lang gar nicht zur ersten Tätigkeitsstätte gependelt ist.
Neue Regeln für Pauschalberechnungen
Erlaubt ist nun grundsätzlich auch eine
rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung im Rahmen des § 41c EStG. Ist für Importfahrzeuge kein inländischer Listenneupreis zu ermitteln, muss der Listenpreis zur Berechnung des geldwerten Vorteils auf der Basis der Endverbraucherpreise bei freien Importeuren geschätzt werden.
Firmenwagen für Bereitschaftszeiten kein geldwerter Vorteil
Wenn ein Arbeitnehmer nur für
Bereitschaftszeiten ein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommt, muss er Arbeitgeber keinen geldwerten Vorteil berechnen. Voraussetzung: Das Fahrzeug darf dem Arbeitnehmer tatsächlich nur während dieser Bereitschaftszeiten zur Verfügung stehen. Der Bundesfinanzhof hatte das im Fall des Leiters einer Freiwilligen Feuerwehr so entschieden (vgl. BFH-Beschluss vom 19. April 2021, BStBl II Seite 605). Die Steuerverwaltung legt dies nun auch für andere Berufsgruppen fest, etwa für Mitarbeitende in Versorgungsunternehmen.
Einordnung von Kraftfahrzeugen
Was ist im lohnsteuerlichen Sinn ein Kraftfahrzeug? Auch das hat die Steuerverwaltung im BMF-Schreiben geregelt: So zählen zu Kraftfahrzeugen nun auch:
- Wohnmobile
- Kombinationskraftfahrzeuge, also etwa Geländewagen
- Taxen
- E-Bikes, deren Motor Geschwindigkeiten von über 25 km/h unterstützt und die daher der Kennzeichenpflicht unterliegen (Pedelecs).
- Elektrische Tretroller (E-Scooter)
E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrräder eingeordnet sind (keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) gelten steuerrechtlich NICHT als Kraftfahrzeuge.
Elektronisches Fahrtenbuch nur gemäß GoBD
Beim Führen eines elektronischen Fahrtenbuchs gelten die
Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD). Das BZSt verweist hier auf das BMF-Schreiben vom 28. November 2019, in dem die obersten Finanzbehörden der Länder die GoBD formuliert haben.
BMF-Schreiben vom 3. März 2022 >>
Erstellt von (Name) W.V.R. am 04.03.2022
Geändert: 21.04.2022 16:04:44
Autor:
Wolff von Rechenberg
Quelle:
BMF-Schreiben vom 3. März 2022
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Alessandro Bianco
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