SFN-Zulagen: Anteil an Urlaubsentgelt ist beitragspflichtig

Dem Bundesurlaubsgesetz zufolge ist für die Höhe des zu gewährenden Urlaubsentgelts der durchschnittliche Arbeitsverdienst entscheidend, den Beschäftigte in den 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten haben. Der zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsverdienst wird dabei nicht berücksichtigt, wohl aber schwankende Verdienstbestandteile in dem 13-Wochen-Zeitraum wie etwa Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht (SFN-Zulagen). Diese Zuschläge unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Das gilt jedoch nicht für den auf sie entfallenden Anteil am Urlaubsentgelt. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (Az.: L 2 BA 26/22).

Hintergrund der Entscheidung ist der Fall einer Pflegeeinrichtung mit einer Vielzahl von Beschäftigten. Nach einer Betriebsprüfung musste das Unternehmen für einen vierjährigen Prüfungszeitraum Beiträge zur Sozialversicherung in einer Gesamthöhe von gut 26.550 Euro nachzahlen. Die Pflegeeinrichtung hatte als Urlaubsentgelt lediglich den jeweiligen monatlichen Festlohn gezahlt und keine Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen berücksichtigt. Diese fehlerhafte Berechnung wurde beanstandet und als Folge die Höhe der unter diesem Gesichtspunkt nachzuentrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung ermittelt. Das Unternehmen wehrte sich gegen dieses Vorgehen, da arbeitsvertraglich vereinbart worden sei, dass Ansprüche auf SFN-Zuschläge nur entstehen, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht werde. Das sei in Urlaubszeiten nicht der Fall.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sah in dieser Position jedoch eine unzureichende Erfüllung der gesetzlichen Urlaubsentgeltansprüche. Das Unternehmen sei daher zu Recht zur Abführung von Beiträgen und Umlagen für diejenigen Entgeltbeträge herangezogen worden, das es als weiteres Urlaubsentgelt im Prüfzeitraum an seine Beschäftigten hätte auszahlen müssen. Denn das für die Sozialversicherung zentrale Entstehungsprinzip habe zum Inhalt, dass Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei dem Beschäftigten nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelt zu beurteilen sind und nicht lediglich nach dem einkommensteuerrechtlich entscheidenden, dem Beschäftigten tatsächlich zugeflossenen Entgelt.

Erstellt von (Name) E.R. am 21.09.2023
Geändert: 21.09.2023 16:31:46
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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