Die
betriebliche Altersvorsorge spart Arbeitgeber und Arbeitnehmer Geld. Beiträge sind in begrenztem Umfang frei von Steuern und Sozialabgaben. Ein Spezialfall ist die Betriebsrente mit Pensionszusage.
Die Angst, dass die
gesetzliche Rente später nicht reicht, umtreibt viele Bundesbürger. Der Staat macht Arbeitgebern und Arbeitnehmern darum eine betriebliche Altersvorsorge schmackhaft. In die Betriebsrente zahlt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Arbeitsleben lang ein. Geht der Mitarbeiter in Rente, bekommt er monatlich eine
Zusatzrente ausgezahlt. Über die Betriebsrente kann der Arbeitgeber einem Mitarbeiter ohne Nebenkosten ein kleines Gehaltsplus zukommen lassen.
Achtung! Der Staat fördert nur solche Altersvorsorgeprodukte, die eine Auszahlung nur als monatliche Rente vorsehen. Der Fiskus hat kein Interesse daran, dass sich der Arbeitnehmer die Rente im Stück auszahlen lässt und sie verjubelt.
Der Arbeitnehmer zahlt zwar die Beiträge zur
Betriebsrente. Aber er zahlt sie nicht von seinem Nettoeinkommen. Der Arbeitgeber behält die Beiträge bei der Gehaltsabrechnung ein und führt sie ab in einen Vorsorgevertrag. Das geht auch in einer Entgeltumwandlung, auf die jeder Arbeitnehmer ein Anrecht hat. Die Liste möglicher Produkte ist lang. Sie reicht von der Lebensversicherung über die Riester-Rente bis zur Betriebsrente mit
Pensionszusage direkt vom Unternehmen.
Spezialfall: Betriebsrente mit Pensionszusage
Das Besondere an der Betriebsrente mit Pensionszusage oder
Direktzusage: Die Einzahlungen des Arbeitgebers sind in beliebiger Höhe steuerfrei. Deshalb lohnt sich die Betriebsrente mit Pensionszusage für hoch bezahlte Mitarbeiter. Die Beiträge sind sozialversicherungsfrei bis zu einer Höhe von 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze. Nach Angaben der
Steuerberatungskanzlei DHPG seien Betriebsrenten mit Pensionszusage vor allem bei geschäftsführenden Gesellschaftern ertragsstarker Unternehmen beliebt.
Doch die Betriebsrente für
Spitzenverdiener hat einen Pferdefuß.
Der Bundesfinanzhof (BFH, Az. I R 78/08) hat Probezeiten vorgesehen - nicht für den Arbeitnehmer, sondern für das Unternehmen. Da das Unternehmen direkt die Altersvorsorge auszahlt, muss sicher sein, dass es sich langfristig am Markt behaupten kann. Bei Vereinbarungen ab dem 29. Juli 2010 sind nach Angaben von DHPG daher folgende
Probezeiten unbedingt einzuhalten:
- 5 Jahre: Neugründungen dürfen frühestens nach fünf Jahren eine Pensionszusage vereinbaren. Nach dieser Frist geht der Fiskus davon aus, dass sie sich auch langfristig am Markt behaupten und langfristige Zahlungsverpflichtungen eingehen können.
- 2 bis 3 Jahre: Bei allen am Markt etablierten Unternehmen verlangt der Fiskus eine mindestens zweijährige Frist. Erst danach darf das Unternehmen eine Pensionszusage erteilen. Ausschlaggebend für die Höhe der Pension ist die Wirtschaftskraft des Unternehmens zum Zeitpunkt der Vereinbarung.
- 1 Jahr: Wenn ein leitender Angestellter das Unternehmen kauft und als Kapitalgesellschaft fortführt, muss er nur ein Jahr warten, bis er eine Pensionszusage vereinbaren kann. Der Fiskus geht in diesem Fall davon aus, dass der ehemalige Angestellte seine Qualifikation bereits im Geschäftsalltag bewiesen hat.
Diese Wartezeiten gelten für alle Zusagen, die ab dem 29. Juli 2010 vereinbart wurden, teilt DHPG mit. Stelle sich bei einer Prüfung durch das Finanzamt heraus, dass bei einer Pensionszusage die Probezeiten nicht eingehalten wurden, dann verfällt der
Steuervorteil rückwirkend, und zwar nicht nur für die nicht eingehaltene Wartefrist, sondern rückwirkend bis 2010, warnt die Wirtschaftskanzlei.
Pensionszusage, wenn der Arbeitgeber pleite geht
Was ist, wenn der Arbeitgeber trotz aller Probezeiten doch nicht lange genug am
Markt bestehen kann, um die Pensionszusage zu erfüllen? Dann springt
der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV a. G.) ein. Die Beiträge in Pensions-Sicherungs-Verein muss der Arbeitgeber zahlen. Wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet, kann er die Betriebsrente nicht durch eigene Beiträge oder beim nächsten Arbeitgeber weiter besparen. Die Betriebsrente würde in diesem Fall auf den Betrag gekürzt, der dem
Arbeitnehmer bis dahin zusteht.
Achtung! Eine Abfindung des Arbeitnehmers ist aus steuerlichen Gründen gründlich zu überlegen. Da der Fiskus nur solche Zusagen als steuerlich absetzbar fördert, könnte das Finanzamt bei einer Abfindung die Steuervorteile nachträglich zurückfordern.
Risikofaktor Pensionszusage
Kündigt ein Arbeitnehmer mit Pensionszusage, dann bedeutet dies also auch ein Risiko für den Arbeitgeber. Doch es drohen noch weitere Risiken. Die Ansprüche verfallen nicht. Wird der Arbeitnehmer arbeitsunfähig, wird die Betriebsrente sofort fällig. Kommt er ums Leben, bekommen seine Hinterbliebenen die Betriebsrente. Das zeigt: Die Betriebsrente mit Pensionszusage kann insbesondere
kleine oder
mittelständische Unternehmen schnell in Schwierigkeiten bringen. Wer seinen Führungskräften dennoch eine Pensionszusage anbieten will, der kann eine Rückdeckungsversicherung abschließen, die sich im Sortiment vieler Versicherer findet.
Quelle:
GDV, DHPG, Dejure.org
letzte Änderung W.V.R.
am 25.05.2024
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Bild:
PantherMedia / Yuri Arcurs
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