Wenn es um Übernachtungen auf Dienstreisen geht, wird das Dickicht des deutschen Steuerrechts noch etwas dichter. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen eine Fülle von
Bestimmungen kennen. Größtes Problem: Die
ermäßigte Umsatzsteuer auf Hotelübernachtungen. Sie zwingt zu getrennten Rechnungen für Übernachtung und Frühstück.
Übernachtungskosten auf Dienstreisen
Um eine Dienstreise handelt es sich immer dann, wenn ein Arbeitnehmer sich dienstlich nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte, aber auch nicht zu Hause aufhält. Muss er dabei übernachten, bekommt er die
Übernachtungskosten ersetzt. Zahlt der Arbeitgeber nicht, kann er die Kosten als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen.
Es gilt die Höhe des Rechnungsbetrages. Kann der Arbeitnehmer keine Hotelquittung vorlegen, kann er einen
Pauschalbetrag bis zur Höhe von 20 Euro pro Übernachtung steuerfrei ersetzt bekommen (
R 9.7 Absatz 3 LStR). Das gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer die Übernachtungskosten selbst absetzt.
Wichtig! Wenn der Arbeitnehmer unentgeltlich untergebracht war, dann kann er natürlich auch keine Übernachtungskosten absetzen oder erstattet bekommen.
Belege für Übernachtungskosten
Alle
Kosten einer
Dienstreise
muss der Arbeitnehmer durch
Belege nachweisen. Aus den Rechnungen müssen neben den reinen Übernachtungskosten sämtliche Nebenleistungen gesondert ausgewiesen sein. Dazu zählt auch das Frühstück. Aus den Rechnungen muss
- der Nettobetrag und
- die jeweilige Umsatzsteuer hervorgehen.
Für Übernachtungen in einem Hotel gilt im Inland ein
Umsatzsteuersatz von 7 %, die übrigen Leistungen werden mit 19 % Umsatzsteuer besteuert.
Wichtig! Die Rechnung muss auf das Unternehmen ausgestellt sein. Posten wie Massagen oder Pay-TV sind nicht steuerlich absetzbar.
Verpflegungspauschalen
Auf Dienstreisen steht dem Arbeitnehmer eine
Pauschale für
Verpflegungsmehraufwand zu. Diese Pauschale wird in zwei Stufen gewährt, je nach Dauer der Dienstreise (Beträge von 2022):
- Ab 8 Stunden: 14 Euro
- 24 Stunden: 28 Euro
Rechnet der Arbeitnehmer für eine Dienstreise Quittungen für
Frühstück oder
Mahlzeiten in Restaurants ab, dann müssen diese Beträge natürlich von der Pauschale abgezogen werden, sonst entsteht dem Arbeitnehmer ein
geldwerter Vorteil, der versteuert werden müsste.
Grundsätzlich ist die Erstattung Verpflegungskosten nur bis zur Höhe der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Allerdings sei zugunsten des Arbeitnehmers die
Freigrenze von
50 Euro im Monat aus
§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG zu beachten. Im Kalendermonat dürfen die Aufwendungen für Mahlzeiten jedoch die Pauschalgrenzen um maximal 50 Euro übersteigen, ohne dass die Beträge als geldwerter Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind.
Tagespauschalen
Stellt das Hotel eine Tagespauschale für Übernachtung und Verpflegung zusammen in Rechnung, so muss zur Ermittlung der
Übernachtungskosten der
Verpflegungspauschale wie folgt gekürzt werden:
- für Frühstück um 20 %
- für Mittag- oder Abendessen um jeweils 40 %
Dies bedeutet bei einem Tagessatz im Inland von 28 € eine Kürzung für das Frühstück um 5,60 € (20 % von 28 €) und bei Mittag- oder Abendessen um jeweils 11,20 € (40 % von 28 €).
Alternative: Sachbezugswert
Alternativ kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den geldwerten Vorteil den
gesetzlichen Sachbezugswert anrechnen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer verbringt für eine zweitägige Dienstreise eine Nacht im Hotel. Im Preis enthalten war ein Frühstück. Die Verpflegungspauschale ist in diesem Fall nicht zwingend zu kürzen. Das gewährte Frühstück ist, bei Bewertung mit dem Sachbezugswert, wertmäßig mit 2,00 Euro (Stand: 2023) dem Lohnkonto hinzugerechnet und in dieser Höhe lohnsteuer- sowie sozialversicherungspflichtig gestellt werden. Wird der Betrag von 2,00 Euro von der erstatteten Verpflegungspauschale abgezogen beziehungsweise einbehalten oder zahlt der Arbeitnehmer diesen Betrag dem Arbeitgeber, so entfällt eine Besteuerung und Sozialversicherungspflicht vollständig.
(Stand: 2023)
Quelle:
Handelskammer Hamburg, BKK.de, Rechnungswesen-Portal.de,
letzte Änderung W.V.R.
am 06.07.2024
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Bild:
panthermedia.net / gstockstudio
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09.12.2017 14:18:37 - Gast
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