Welche Verdienstgrenzen gelten für Minijobber? Und für
welche maximale Stundenzahl kann ein Minijobber bei jeweils aktuellem Mindestlohn eingesetzt werden, ohne die Grenze zu überschreiten? Seit 2022 müssen private wie gewerbliche Arbeitgeber die Stundenzahlen für ihre geringfügig Beschäftigten nicht mehr mit jeder Anpassung des Mindestlohns neu berechnen. Denn nun wird die Verdienstgrenze automatisch an den gestiegenen Mindestlohn angepasst.
Verdienstgrenze richtet sich nach Mindestlohn
Zum 1. Oktober 2022 formulierte der Gesetzgeber eine Formel, nach der sich die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung – so die offizielle Bezeichnung für Minijobs –
an die Mindestlohnentwicklung anpasst. Diese Formel können auch Arbeitgeber anwenden. Sie lautet:
Mindestlohn (€ / Stunde) × 130 / 3 = Verdienstgrenze
Da der
Mindestlohn ab Januar 2025 auf 12,82 Euro steigt, ergibt sich daraus:
12,82 × 130 / 3 = 555,53
Die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte beträgt bei 12,82 Euro Mindestlohn demnach
556 Euro. Damit können Arbeitgeber selbst berechnen, wie viele Stunden sie ihre Minijobber beschäftigen können, ohne die Verdienstgrenze zu überschreiten:
Verdienstgrenze / Mindestlohn (€ / Stunde) = maximale Stundenzahl (abgerundet auf volle Stunden)
Bei einer monatlichen Verdienstgrenze von 556 Euro und einem Stundenlohn von 12,82 Euro ergibt sich folgende Rechnung:
556 / 12,82 = 43,37
Innerhalb der Verdienstgrenze sollten Arbeitgeber mit dem Minijobber also
monatlich maximal 43 Arbeitsstunden vereinbaren.
Branchenspezifische Mindestlöhne beachten! In vielen Branchen gelten branchenspezifische Mindestlöhne. Das gilt etwa für Pflege, Abfallwirtschaft, Gebäudereinigung, Zeitarbeit und für viele Sparten des Handwerks. Diese Mindestlöhne liegen meist über der gesetzlichen Lohnuntergrenze – so die offizielle Bezeichnung des Mindestlohns. Branchenspezifische Mindestlöhne haben keinen Einfluss auf die Berechnung der Verdienstgrenze, gelten aber für geringfügig Beschäftigte in den betroffenen Branchen. Wichtig ist das vor allem in der Gebäudereinigung mit ihrem hohen Anteil an Minijobs.
Ausnahmeregelung für Einmalzahlungen
Das Gesetz sieht eine
Sonderregelung für nicht mit Sicherheit zu erwartende Einmalzahlungen vor (z. B. Weihnachtsgeld). Das betrifft Prämien, Tantiemen oder Sonderzahlungen, auf die Arbeitnehmer keinen Anspruch haben oder die an bestimmte Ziele geknüpft sind. Diese Einmalzahlungen führen nicht zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, wenn sie höchstens in zwei Monaten innerhalb von zwölf Monaten vorliegen und der Arbeitslohn innerhalb eines Kalenderjahres das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Ein Arbeitgeber darf also einem Minijobber
freiwillig ein
13. und 14. Monatsgehalt bezahlen, ohne die Verdienstgrenze zu überschreiten.
Beispiel: Ein Arbeitgeber zahlt seinem Minijobber abhängig vom Unternehmensergebnis im November 2025 Weihnachtsgeld in Höhe von 556 Euro, was auch dem Monatslohn des geringfügig Beschäftigten entspricht. Da es keine weiteren Sonderzahlungen gab, überschreitet der Minijobber damit nicht die Verdienstgrenze von 556 Euro. Allerdings muss der Arbeitgeber festhalten, dass es sich um eine freiwillige Zahlung handelt, auf die kein Anspruch besteht.
Das laufende Gehalt darf zusammen mit der Sonderzahlung im Jahr 2025 den Betrag von 7.784 Euro (Verdienstgrenze × 14) nicht übersteigen.
Da die insgesamt gezahlte Vergütung des Minijobbers bei 7.228 Euro im Jahr 2025 liegen würde und der Arbeitgeber in diesem Beispiel nur in einem Monat mehr also 556 Euro gezahlt hat, führt die Prämie nicht zum Wegfall der Minijob-Regelung für den Arbeitnehmer.
Gleitzone wird Übergangsbereich
Für den
Übergang zwischen Minijob und regulärer Beschäftigung gilt ab 2025 ein Bereich
von 556,01 Euro bis 2.000 Euro. Beschäftigungsverhältnisse in dieser bisher als "
Gleitzone" bekannten Übergangsbereich werden als
Midijobs bezeichnet. Im Übergangsbereich können Arbeitnehmer bisher von 538,01 Euro bis 2.000 Euro im Monat verdienen. In der Gleitzone zahlt der
Arbeitgeber reguläre Sozialversicherungsbeiträge. Der
Arbeitnehmer bekommt jedoch geringere Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen. Er bekommt also mehr Netto vom Brutto.
Wichtig für den Arbeitnehmer: Für den Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung zählen die reduzierten Arbeitnehmerbeiträge wie volle Beiträge.
Sie führen also später nicht zu einem geringeren Rentenanspruch.
Mindestlohn und Minijob-Verdienstgrenze in der Übersicht
Mindestlohn (€/Stunde)
|
Gültig
|
Minijob-Verdienstgrenze (€/Monat)
|
12,82
|
01.01.2025 – ??
|
556
|
12,41
|
01.01.2024 – 31.12.2024
|
538
|
12,00
|
01.10.2022 – 31.12.2023
|
520
|
10,45
|
01.07.2022 – 30.09.2022
|
450
|
9,82
|
01.01.2022 – 30.06.2022
|
450
|
Quelle:
ecovis.de
letzte Änderung W.V.R.
am 25.11.2024
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Randolf Berold
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Autor:in
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