Minijob: Verdienstgrenze und maximale Stunden bei Mindestlohn

Wolff von Rechenberg
Welche Verdienstgrenzen gelten für Minijobber? Und für welche maximale Stundenzahl kann ein Minijobber bei jeweils aktuellem Mindestlohn eingesetzt werden, ohne die Grenze zu überschreiten? Seit 2022 müssen private wie gewerbliche Arbeitgeber die Stundenzahlen für ihre geringfügig Beschäftigten nicht mehr mit jeder Anpassung des Mindestlohns neu berechnen. Denn nun wird die Verdienstgrenze automatisch an den gestiegenen Mindestlohn angepasst.

Verdienstgrenze richtet sich nach Mindestlohn

Zum 01.01.2022 formulierte der Gesetzgeber eine Formel, nach der sich die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung – so die offizielle Bezeichnung für Minijobs – an die Mindestlohnentwicklung anpasst. Diese Formel können auch Arbeitgeber anwenden. Sie lautet:

Mindestlohn (€ / Stunde) × 130 / 3 = Verdienstgrenze

Da der Mindestlohn ab Januar 2026 auf 13,90 Euro steigt, ergibt sich daraus:
13,90 × 130 / 3 = 602,33
Die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte beträgt bei 13,90 Euro Mindestlohn demnach 603 Euro. Damit können Arbeitgeber selbst berechnen, wie viele Stunden sie ihre Minijobber beschäftigen können, ohne die Verdienstgrenze zu überschreiten:

Verdienstgrenze / Mindestlohn (€ / Stunde) = maximale Stundenzahl (abgerundet auf volle Stunden)

Bei einer monatlichen Verdienstgrenze von 603 Euro und einem Stundenlohn von 13,90 Euro ergibt sich folgende Rechnung:
603 / 13,90 = 43,38

Innerhalb der Verdienstgrenze sollten Arbeitgeber mit dem Minijobber also monatlich maximal 43 Arbeitsstunden vereinbaren.

Branchenspezifische Mindestlöhne beachten! In vielen Branchen gelten branchenspezifische Mindestlöhne. Das gilt etwa für Pflege, Abfallwirtschaft, Gebäudereinigung, Zeitarbeit und für viele Sparten des Handwerks. Diese Mindestlöhne liegen meist über der gesetzlichen Lohnuntergrenze – so die offizielle Bezeichnung des Mindestlohns. Branchenspezifische Mindestlöhne haben keinen Einfluss auf die Berechnung der Verdienstgrenze, gelten aber für geringfügig Beschäftigte in den betroffenen Branchen. Wichtig ist das vor allem in der Gebäudereinigung mit ihrem hohen Anteil an Minijobs.


Ausnahmeregelung für Einmalzahlungen

Das Gesetz sieht eine Sonderregelung für nicht mit Sicherheit zu erwartende Einmalzahlungen vor (z. B. Weihnachtsgeld). Das betrifft Prämien, Tantiemen oder Sonderzahlungen, auf die Arbeitnehmer keinen Anspruch haben oder die an bestimmte Ziele geknüpft sind. Diese Einmalzahlungen führen nicht zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, wenn sie höchstens in zwei Monaten innerhalb von zwölf Monaten vorliegen und der Arbeitslohn innerhalb eines Kalenderjahres das 14-Fache der Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Ein Arbeitgeber darf also einem Minijobber freiwillig ein 13. und 14. Monatsgehalt bezahlen, ohne die Verdienstgrenze zu überschreiten.
Beispiel: Ein Arbeitgeber zahlt seinem Minijobber abhängig vom Unternehmensergebnis im November 2026 Weihnachtsgeld in Höhe von 603 Euro, was auch dem Monatslohn des geringfügig Beschäftigten entspricht. Da es keine weiteren Sonderzahlungen gab, überschreitet der Minijobber damit nicht die Verdienstgrenze von 603 Euro. Allerdings muss der Arbeitgeber festhalten, dass es sich um eine freiwillige Zahlung handelt, auf die kein Anspruch besteht.

Das laufende Gehalt darf zusammen mit der Sonderzahlung im Jahr 2026 den Betrag von 8.442 Euro (Verdienstgrenze × 14) nicht übersteigen. 

Da die insgesamt gezahlte Vergütung des Minijobbers bei 7.839 Euro im Jahr 2026 liegen würde und der Arbeitgeber in diesem Beispiel nur in einem Monat mehr also 603 Euro gezahlt hat, führt die Prämie nicht zum Wegfall der Minijob-Regelung für den Arbeitnehmer.

Gleitzone wird Übergangsbereich

Für den Übergang zwischen Minijob und regulärer Beschäftigung gilt ab 2026 ein Bereich von 603,01 Euro bis 2.000 Euro. Beschäftigungsverhältnisse in dieser bisher als "Gleitzone" bekannten Übergangsbereich werden als Midijobs bezeichnet. Im Übergangsbereich können Arbeitnehmer bisher von 603,01 Euro bis 2.000 Euro im Monat verdienen. In der Gleitzone zahlt der Arbeitgeber reguläre Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitnehmer bekommt jedoch geringere Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen. Er bekommt also mehr Netto vom Brutto.

Wichtig für den Arbeitnehmer: Für den Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung zählen die reduzierten Arbeitnehmerbeiträge wie volle Beiträge. Sie führen also später nicht zu einem geringeren Rentenanspruch.

Mindestlohn und Minijob-Verdienstgrenze in der Übersicht

Mindestlohn (€/Stunde) Gültig Minijob-Verdienstgrenze
(€/Monat)
14,60 01.01.2027 – ?? 633
13,90 01.01.2026 – 31.12.2026 603
12,82 01.01.2025 – 31.12.2025 556
12,41 01.01.2024 – 31.12.2024 538
12,00 01.10.2022 – 31.12.2023 520
10,45 01.07.2022 – 30.09.2022 450
9,82 01.01.2022 – 30.06.2022 450




Quelle: ecovis.de
letzte Änderung W.V.R. am 02.06.2026
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Randolf Berold


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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