Die meisten Arbeitnehmer sind in einer Krankenkasse gesetzlich pflichtversichert, die entsprechenden Beiträge abzuführen, ist in der Lohnbuchhaltung Routine. Neben Selbstständigen und Beamten können auch gutverdienende Angestellte von der Versicherungspflicht befreit werden. Bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) gibt es in der Buchhaltung einiges zu beachten, da der Arbeitgeber lediglich steuerfreie Zuschüsse zu den Versicherungsprämien gibt und ein Teil dieser Zuschüsse unter Umständen steuerpflichtig werden kann.
Gesetzliche Vorgaben zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
Grundsätzlich gilt für Beschäftigte die
Sozialversicherungspflicht nach § 5 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Allerdings gibt es für Arbeitnehmer eine Verdienstobergrenze, an der die Pflichtversicherung endet. Diese Obergrenze ist in § 6 Abs. 6 SGB V gesetzlich verankert und wird jährlich durch den Gesetzgeber neu festgelegt.
Für 2023 beträgt diese allgemeine
Jahresarbeitsentgeltgrenze – auch Versicherungspflichtgrenze genannt – 66.000 Euro. Neben dem Bruttomonatsgehalt werden weitere Zahlungen berücksichtigt, sofern der Beschäftigte sie regelmäßig erwarten kann.
In das Jahresarbeitsentgelt eingerechnet werden:
- Urlaub- und Weihnachtsgeld oder ein 13. Monatsgehalt
- vermögenswirksame Leistungen
- Sachbezüge, z. B. die private Nutzung eines Dienstwagens (wenn vertraglich vereinbart)
- Bereitschaftsvergütungen (wenn vertraglich vereinbart)
- monatliche Pauschale für Überstunden (aber nicht die unregelmäßige Abgeltung für Überstunden
Nicht eingerechnet in das Jahresarbeitsentgelt werden Heirats- und Geburtshilfen, Abgeltungen für nicht genommenen Urlaub, Rabatte des Arbeitsgebers für seine Belegschaft oder eine kleine selbstständige Tätigkeit neben der Hauptbeschäftigung. Bei
geringfügiger Beschäftigung (
Minijob) kommt es auf die Anzahl an: Ein einzelner Minijob wird nicht angerechnet, weitere aber schon.
Neben der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze gibt es die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze, die sich von
§ 6 Abs. 7 SGB V ableitet und die aktuell (2023) 59.850 Euro beträgt. Sie ist maßgeblich für die Beitragsbemessungsgrenze beim monatlichen Bruttogehalt, die 2022 bei 4.987,50 Euro pro Monat liegt.
Wendet man auf diesen Betrag den allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen KV (2023: 14,6 %) und den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen KV (2022: 1,6 %, § 221a Abs. 3 SGB V) an, erhält man
807,98 Euro. Die Hälfte davon – 403,99 Euro – ist der
maximale Zuschuss, den ein Arbeitgeber seinem Angestellten steuerfrei zahlen kann.
Letzte Änderung W.V.R am 19.08.2024
Autor(en):
Stefan Parsch
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