Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - Regeln und Tipps

Wolff von Rechenberg
Wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit ausfällt, bekommt er sein Gehalt weiter. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nennt das der Gesetzgeber. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer rund um die Lohnfortzahlung wissen müssen, hat Lohn1x1.de zusammengetragen. 

Wer mit Grippe oder gebrochenem Bein zuhause bleiben muss, bekommt dennoch weiter Gehalt – bis zu sechs Wochen lang. Diese weit verbreitete Sicherheit trifft im Großen und Ganzen zu und findet sich im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Doch im Detail finden sich Unsicherheiten. So ensteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht schon am ersten Arbeitstag. Und er endet keineswegs immer gleichzeitig mit dem Beschäftigungsverhältnis.


Wann ist ein Arbeitnehmer krank? 

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beginnt mit der Krankmeldung beim Arbeitgeber. Die korrekte Bezeichnung lautet "arbeitsunfähig". Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nur, wenn die Krankheit den Arbeitnehmer unfähig macht, seiner Arbeit nachzugehen. Das meldet der Arbeitnehmer zunächst dem Arbeitgeber. Spätestens nach dem dritten Krankheitstag muss ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Um welche Krankheit es sich handelt, muss der Arbeitgeber nicht erfahren. Übrigens gelten psychische Erkrankungen ebenso als Grund für eine Arbeitsunfähigkeit wie körperliche Krankheiten oder Unfallverletzungen.
Wichtig: Der Arbeitnehmer darf die Krankheit nicht selbst verschuldet haben. Ein eigenes Verschulden läge beispielsweise vor, wenn der Arbeitnehmer ausfällt, weil er 
  • betrunken Auto gefahren ist und einen Unfall verursacht hat, 
  • eine Schlägerei provoziert und dabei etwas abbekommen hat, 
  • eine besonders gefährliche Nebentätigkeit ausübt, 
  • eine Nebentätigkeit ausübt, die seine Kräfte überfordert. 

Sportunfälle gelten in der Regel nicht als selbst verschuldet. Das umfasst auch verletzungsintensive Sportarten wie Abfahrtski, Boxen Moto Cross oder Bergsteigen. Allerdings muss der Freizeitsportler dabei alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen einhalten. 

Die Lohnfortzahlung gilt auch für eine Kur. Bedingung: 
  1. Die Kur muss medizinisch notwendig sein. 
  2. Ein Sozialversicherungsträger muss die Kur genehmigt haben. 

Lohnfortzahlung erst nach der 4. Woche 

Erst wenn der Arbeitnehmer 4 Wochen im Betrieb hinter sich gebracht hat, muss ihm der Arbeitgeber bei Krankheit das Gehalt weiterzahlen. Erkrankt der Arbeitnehmer in den ersten vier Wochen, muss er bei der Krankenkasse Krankengeld beantragen. Die Krankenkasse zahlt das Krankengeld aber nicht automatisch vier Wochen lang. Nach dem Ende der vierten Woche tritt der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Kraft. 
Beispiel: Arbeitnehmer A. hat vor drei Wochen eine neue Stelle angetreten und bekommt die Grippe. Er muss nun den Arbeitgeber informieren und einen Arzt aufsuchen. Der Arzt bescheinigt die Arbeitsunfähigkeit für die kommenden zwei Wochen. Mit dieser Arbeitsunfähigkeit muss A. bei seiner Krankenkasse Krankengeld beantragen. Die Krankenkasse bewilligt das Krankengeld – allerdings nur für eine Woche. Danach tritt der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ein – für maximal sechs Wochen. 

Lohnfortzahlung für jede neue Krankheit von Neuem 

Der sechswöchige Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt für jede neue Krankheit aufs Neue. Allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits arbeitsunfähig ist. 
Beispiel: Arbeitnehmer B. hütet wegen eines Infektes das Bett und verstaucht sich während dieser Zeit den Knöchel, beispielsweise weil er unvorsichtig aus dem Bett gestiegen ist. In diesem Fall begründet die Knöchelverletzung keinen neuen sechswöchigen Anspruch auf Lohnfortzahlung. 

Ist der Arbeitnehmer von einer Krankheit aber wieder genesen und erkrankt dann erneut, entsteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung, wenn es die Krankheit erfordert. Für den Arbeitnehmer B. bedeutet das: Hat er den Infekt überwunden und verstaucht sich den Knöchel beim Aufstehen am ersten Arbeitstag, dann bekommt er wieder bis zu sechs Wochen lang Lohn vom Arbeitgeber. Wenn die Verletzung es – wie gesagt – erfordert. 

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit erneut ausfällt und er bereits sechs Wochen lang seinen Lohn bekommen hat. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer dann von vornherein Krankengeld beantragen. 
Beispiel: Arbeitnehmer C. erleidet einen Burnout. Der Arzt diagnostiziert eine Depression. Es folgen sechs Wochen Behandlung in einer Klinik. Danach geht C. wieder arbeiten. Doch nach drei Wochen erleidet er erneut einen Zusammenbruch. Da der Arbeitgeber bereits sechs Wochenlang den Lohn gezahlt hat, während C. stationär behandelt worden ist, muss er jetzt nicht mehr zahlen. Die Krankenkasse muss mit Krankengeld einspringen. 

Erst nach Ablauf von sechs Monaten entsteht dem Arbeitnehmer ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung, wenn er wegen einer früheren Krankheit erneut ausfällt. Für C. hieße das: Hätte er seinen zweiten Nervenzusammenbruch erst sechs Monate nach dem ersten erlitten, dann hätte er erneut Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. 
Wichtig: Dieser Anspruch entstünde auch dann, wenn C. während dieser sechs Monate aus anderen Gründen krank gewesen ist. 

Entgeltfortzahlung: Lohn plus …. 

Wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht am Arbeitsplatz erscheinen kann, dann bekommt er bis zu sechs Wochen lang sein Gehalt weiter. Doch was genau zählt eigentlich zum Entgelt im Sinne des EntgFG? Neben dem arbeitsvertraglich vereinbarten Gehalt stehen dem Arbeitnehmer alle Bezüge zu, die er üblicherweise auch für seine Arbeit bekäme. Darunter fallen beispielsweise: 
  • Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit 
  • Provisionen 
  • Gefahrenzulagen 
  • Aufwendungsersatz, wenn der Aufwand auch während der Krankheit anfällt. 
  • Natürlich muss auch ein erkrankter Arbeitnehmer von Lohnerhöhungen profitieren. 

Kurz: Der Arbeitgeber muss den Durchschnittsverdienst eines Arbeitnehmers errechnen und dem erkrankten Arbeitnehmer diesen Betrag als Entgelt zahlen. Nicht zahlen müssen Arbeitgeber Leistungen, die in direktem Zusammenhang mit der geleisteten Arbeit stehen. Darunter fallen beispielsweise: 
  • Überstunden 
  • Schmutzzulage 

Der Arbeitgeber darf bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Sonn- und Feiertage nicht herausrechnen, wenn er das nicht auch für alle anderen Mitarbeiter tut. 

Dauer der Lohnfortzahlung 

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall setzt ein Arbeitsverhältnis voraus. Endet das Arbeitsverhältnis, dann endet auch der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. 
Beispiel: Arbeitnehmer D. arbeitet in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, das am 31. Mai endet. Am 20. Mai fängt er sich einen Magen-Darm-Infekt zu. Der Arzt schreibt ihn für die nächsten zwei Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall jedoch nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses den Lohn fortzahlen. 

Nur in wenigen Fällen hat der Arbeitgeber über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Anspruch auch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. 
  • Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer wegen dessen Arbeitsunfähigkeit gekündigt. 
  • Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers während der Arbeitsunfähigkeit mit einem Aufhebungsvertrag endet. 
  • Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht auch dann über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fort, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen gekündigt hat, die der Arbeitgeber zu verantworten hat. 

Der Gesetzgeber will durch diese Regelungen verhindern, dass sich der Arbeitgeber eines arbeitsunfähigen Mitarbeiters zu entledigen versucht.




Quelle: BMAS, Gesetze im Internet
letzte Änderung W.V.R. am 27.06.2024
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  © panthermedia.net / Lars Zahner


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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01.02.2017 16:11:36 - Gast

Schönen guten Tag,
vielen Dank für Ihre Informationen !
Mich interessiert folgendes Detail:
die 6 Wochen,bzw.42 Tage, werden die auch zusammenaddiert, wenn die Krankmeldungen unterbrochen werden z.B. durch eine zusätzliche Arbeitswoche, die man absolviert hat ?
Oder spielt es keine ROlle, ob man am STück 6 Wochen ausfällt oder sich die Tage kumuliert haben ?
Herzlichen Gruß
JW
[ Zitieren | Name ]

02.02.2017 08:31:54 - HaWeBe

Hallo JW,

In der Regel kumuliert da nichts. Wenn Sie aber schon sechs Wochen krank gewesen sind, dann wieder arbeiten gehen und kurz darauf wegen DERSELBEN Krankheit erneut ausfallen, dann gelten nicht die 6 Wochen Lohnfortzahlung. Dann müssen Sie gleich Krankengeld beantragen. Da meldet sich dann aber die Krankenkasse bei Ihrem Arbeitgeber und bei Ihnen.

Gruß
HaWeBe
[ Zitieren | Name ]

14.02.2017 22:56:45 - Gast

Hallo ich hätte eine Frage
Und zwar bin ich Azubi im 2. Lehrjahr und hab mir vor einem Jahr das Schlüsselbein gebrochen und bekam eine Metallplatte rein. Diese habe ich vor 5 Wochen wieder raus machen lassen weil es notwendig war.. Insgesamt war ich genau 5 wochen krank geschrieben und stehe jetzt wieder in der Arbeit.. Allerdings wurden mir bei meinem lohn 200 Euro weniger überweisen als normal .. Ich bin der Meinung das mir die 200 Euro zustehen .. Und jetzt wollt ich nur fragen ob ich damit richtig liege?
LG michelle
[ Zitieren | Name ]

15.02.2017 09:22:04 - FreelancerHH

Hallo Michelle,

was sagt denn die Lohnbuchhaltung, woher die Differenz kommt? Eigentlich würde ich auch sagen, dass die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall greifen würde.

Gruß
FHH
[ Zitieren | Name ]

20.03.2017 13:58:52 - Wirbelwind

Guten Tag,
Bin nach der vierten Woche wieder arbeiten gewesen, Stelle nach zwei Wochen fest das es nicht funktioniert. Wie ist die Rechtslage wegen Lohnfortzahlung.bei der selben   Erkrankung. Habe ich  noch die Möglichkeit die 2 Wochen Lohnfortzahlung zu bekommen.?

:denk:
[ Zitieren | Name ]

21.03.2017 16:19:26 - Gast

Hallo,
wenn du wegen der gleichen Krankheit krank geschrieben bist, dann gelten noch zwei Wochen Lohnfortzahlung.
[ Zitieren | Name ]

22.03.2017 00:30:52 - Gast

Hallo,
Ich war 6 Wochen +1Tag ( Abreisetag) zu einer stationären Reha-Maßnahme. Für den einen Tag wurde von der Rehaklinik aus Übergangsgeld beantragt. Nun habe ich mir aber an diesem Tag beim Packen des Autos für die Heimreise einen Finger gebrochen. Bekomme ich jetzt trotzdem wieder neu 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Die neue Krankschreibung beginnt genau an dem Abreisetag, an dem ich Übergangsgeld bekommen hätte.
Sylvia
[ Zitieren | Name ]

22.03.2017 08:31:52 - FreelancerHH

Hallo Sylvia,

der gebrochene Finger ist eine neue Krankheit. Damit gilt wieder die Entgeltfortzahlung. Aus meiner Sicht ab dem ersten Tag, an dem du wieder arbeiten müsstest. Ärztliches Attest vorausgesetzt. Wenn du sicher gehen willst, dann kannst du deine Krankenkasse fragen. Die helfen gern weiter.

Gruß
FHH
[ Zitieren | Name ]

27.03.2017 13:43:40 - Gast

Hallo ich habe da ne frage ich bin jetzt seit 8 Wochen krankgeschrieben in 8 Wochen habe ich verschiede Krankheit bekommt ich da von Krankenkasse Geld oder von der Arbeitgeber ???
Danke
[ Zitieren | Name ]

02.10.2017 15:59:07 - Karl-Heinz

Hallo, ich habe mal ne Frage.

ich war kürzlich vom 08.08.2017 - 12.09.2017 auf Kur oder Reha und zwar wurden mir von der Rentenversicherung Schwaben 5 Wochen genehmigt.
Diese habe ich auch in Anspruch genommen.
Dies teilte ich meinem Arbeitgeber rechtzeitig mit.

Anschließend machte ich noch eine Woche Urlaub da ich noch genug habe.

Jetzt bekam ich heute meine Lohnabrechnung und daist ein Vermerk drin "Unterbrechnung 05.-11.09.2017 Krankheit ohne Entgeltfortzahlung
und mein bruttolohn beträgt ca. 890 Euro weniger.

Jetzt lese ich, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist zur Lohnfortzahlung wenn die Kur von der Rentenversicherung genehmigt war.

Warum wurde mir dann der Bruttolohn gekürzt und ist das rechtens und wenn nicht, was mach ich?

Für eine kurzfristige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar

Gruß
Karl-Heinz L.
[ Zitieren | Name ]

04.10.2017 13:58:48 - Walter

Hallo Karl-Heinz,
grundsätzlich hast du Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wenn du eine Kur anfängst, die länger als sechs Wochen ist, dann bekommst du eigentlich Übergangsgeld von der Rentenversicherung. Das sind glaube ich 68 Prozent vom normalen Netto. In deinem Fall würde ich mich nochmal bei der Rentenversicherung erkundigen, was da passiert ist.
Gruß der
Walter
[ Zitieren | Name ]

27.11.2017 16:42:58 - Gast

Hallo,
nach sechs Wochen Krankmeldung  linkes Knie (Meniskus), erfolgt eine Diagnose einer kaputten Schulter incl. neuer AU.
Allerdings Arbeitgeber bezweifelt dies und stellt die Lohnfortzahlung ein.
Geht das so ohne weiteres ?
[ Zitieren | Name ]

28.11.2017 08:15:03 - Gast

Hallo,
eigentlich reichen Zweifel nicht aus. Hat er nicht den Medizinischen Dienst der Krankenkassen eingeschaltet? Das hätte er tun müssen.
Gruß
Tom
[ Zitieren | Name ]

08.01.2018 12:02:06 - Gast

Hallo in die Runde,

ich möchte mich ebenfalls mit einer Frage anschließen.
Ich war im vergangenen Jahr mehrfach kurzzeitig wegen Depressionen krank geschrieben, dazwischen wieder arbeiten. Zum November hin wurde ich dann sieben Wochen am Stück krank geschrieben.
Für die siebte Woche habe ich von meiner Krankenkasse Krankengeld bekommen.
Während meiner mehrfachen Kurzerkrankungen hat mein Arbeitgeber das Gehalt weitergezahlt. Das ist ihm dann, mit der siebenwöchigen Krankmeldung, aufgefallen und kurzerhand hat er ohne etwas mitzuteilen das Gehalt für den Dezember einbehalten, eben mit der Begründung, man habe früher die Leistungen weitergezahlt obwohl man nicht hätte müssen. Meiner Bitte um Aufschlüssselung kam der Arbeitgeber nicht nach.

Ist das rechtens?
[ Zitieren | Name ]

09.01.2018 10:16:34 - Gast

Hat der Arbeitgeber denn für sehcs Wochen gezahlt? Dann würde ich sagen: Ja, das darf der Arbeitgeber. Er ist nicht verpflichtet, nach der sechsten Krankheitswoche noch das Gehalt weiterzuzahlen. Dafür gibt es ja dann Krankengeld.
[ Zitieren | Name ]

10.01.2018 08:53:04 - Biene

Hallo,

handelte es sich immer um die gleiche Krankheit? Der Arbeitgeber ist nur für 6 Wochen verpflichtet das Gehalt weiterzuzahlen. Dabei können auch mehrere Zeiträume mit der gleichen Krankheit zusammengerechnet werden (nicht bei verschiedenen Krankheiten!).  

LG, Biene
[ Zitieren | Name ]

10.01.2018 10:36:53 - Gast

Hallo,
Ich wurde krank, einen Tag bevor mein Chef die Winterkündigung,
schlecht Wetter Kündigung  (Kündigung ohne Kündigungsfrist)  aussprach. Habe ich Anspruch auf volle Lohnfortzahlung durch die Krankenkasse? Oder bekomme ich nur Krankengeld ab Tag der Kündigung?
Gruß
[ Zitieren | Name ]

10.01.2018 12:47:21 - Gast

Hallo,

danke für die Antwort.
Ja, die sechs Wochen hat er gezahlt. Allerdings hat er meiner Krankenkasse nichts gemeldet, als ich über diese sechs Wochen raus gekommen bin. Dann hätte durchaus die Krankenkasse gezahlt und sich auch bei mir gemeldet. Das ist aber nicht geschehen.
Abgesehen davon wurde mir davon nichts mitgeteilt und wie gesagt, die Aufschlüsselung ist auch nicht erfolgt.
[ Zitieren | Name ]

10.01.2018 16:28:31 - Gast

Hallo,
ich glaube, da gibt es ein Missverständnis. Soweit ich weiß, musst du dich als Arbeitnehmer um das Krankengeld kümmern. Der Arbeitgeber meldet da nichts und die Krankenkasse zahlt auch nicht von sich aus. So habe ich das mal am eigenen Leib erlebt.
[ Zitieren | Name ]

11.01.2018 10:41:03 - Gast

Hallo
bin nächste Woche(kw3) 6wochen AU!
bekomm dann Krankengeld,so ca 70%
vom Nettolohn.Bin aber auch Unterhalts
pflichtig für meine 2 Kinder. Mit dem Unterhalt
beweg ich mich aber  schon im Selbstbehalt.Was mach ich
jetzt?Bekomm ich zuschuss vom Amt?
Bin etwas ratlos.
[ Zitieren | Name ]
Seiten: 1 2 3 Vor
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