Krankmeldung: Das sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten

Krankschreibung: Regeln und Tipps rund um die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Wolff von Rechenberg
Rund um die Krankmeldung oder Krankschreibung müssen Arbeitnehmer eine Reihe von Fristen und Regeln einhalten. Sonst droht eine Abmahnung. Der Gesetzgeber will so den Betrieb vor Missbrauch schützen. Aber auch Arbeitgeber sollten die Regeln für eine korrekte Krankmeldung kennen.

Auch der fleißigste Mitarbeiter wird irgendwann einmal krank. Wenn die Grippe zuschlägt, müssen sich kranke Arbeitnehmer an feste Regeln halten. Andernfalls droht eine Abmahnung. Der Gesetzgeber sorgt in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für Klarheit und schützt die Unternehmen vor Missbrauch. Dem erkrankten Arbeitnehmer erlegt das Gesetz dabei zwei Pflichten auf:
  1. Anzeigepflicht (Krankmeldung, voraussichtliche Dauer angeben)
  2. Nachweispflicht (Abgabe eines ärztlichen Attests)

Auch der Arbeitgeber muss diese Pflichten auseinander halten. Verstößt der Arbeitnehmer gegen eine dieser Auflagen, ist das eine abmahnfähige Pflichtverletzung. In der Abmahnung muss der Arbeitgeber die Art der Pflichtverletzung genau benennen, sonst kann sie der Arbeitnehmer anfechten. Sehen wir uns die Regelungen zu den Pflichten des Arbeitnehmers genauer an.

Anzeigepflicht

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber unverzüglich melden, dass er krank ist und dadurch ausfällt. Außerdem muss er sagen, wie lang er voraussichtlich fehlen wird. Als Mitteilung genügt ein Anruf oder eine E-Mail. Auch Freunde, oder Verwandte dürfen die Nachricht überbringen. Nur wenn der Arbeitnehmer sicher sein kann, dass der Chef bereits von der Krankheit erfahren hat, kann er die Anzeigepflicht vernachlässigen, erklärt die Industrie- und Handelskammer Schleswig-Holstein. Davon könnte der Arbeitnehmer beispielsweise ausgehen, wenn er einen Arbeitsunfall erlitten hat und deshalb nicht arbeiten kann.

Nachweispflicht

Die Nachweispflicht regelt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt, im Volksmund "gelber Zettel" genannt. "Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen." So regelt es das EFZG. Nach Ablauf der drei sogenannten Karenztage muss der Arbeitgeber ein ärztliches Attest erhalten, das ihm sagt wie lange der Arbeitnehmer voraussichtlich fehlen wird.

Der Arbeitgeber kann schon früher ein ärztliches Attest verlangen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss am vierten Krankheitstag beim Arbeitgeber vorliegen. Der Arbeitgeber kann den Schein selbst abliefern, per Post schicken oder eine Vertrauensperson damit beauftragen.
Wichtig: Der Arbeitnehmer muss alles unternehmen, dass der gelbe Zettel fristgerecht im Unternehmen vorliegt. Geht die Bescheinigung dennoch zu spät ein, dürfen ihm dann keine Nachteile entstehen.


Attest ab dem ersten Tag

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG darf der Arbeitgeber schon früher einen gelben Zettel verlangen. Viele Unternehmen schreiben ihren Mitarbeitern dies im Arbeitsvertrag vor. Der Arbeitgeber kann aber auch im Einzelfall von einem bestimmten Mitarbeiter eine frühere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Allerdings darf er das nicht willkürlich oder in schikanöser Absicht tun, rät die IHK Schleswig-Holstein.

Rechtliche Konsequenzen muss der Arbeitgeber allerdings nicht fürchten. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber nach freiem Ermessen und ohne sachliche Begründung auch im Einzelfall schon am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangen kann (Az. 5 AZR 886/11). Wenn der Arbeitgeber ein Attest vorgelegt bekommen möchte, kann der Arbeitnehmer also nicht "Nein" sagen.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die der Arbeitnehmer seinem Chef vorlegen muss, darf keine Angaben über die Art der Krankheit enthalten. Der Arzt muss in einem Vermerk darauf hinweisen, dass er die Krankenkasse des Arbeitnehmers informiert, wenn der Betroffene Kassenpatient ist. Das darf der Arbeitgeber Zweifelt der Arbeitgeber trotz des ärztlichen Attests daran, dass der Mitarbeiter tatsächlich krank ist, kann er bei der Krankenkasse eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen verlangen.
Beispiel: Ein Mitarbeiter hat für einen bestimmten Tag um Urlaub gebeten, bekam ihn aber nicht gewährt. Wenn er dann erkrankt, kann der Arbeitgeber begründete Zweifel anmelden.

Bestehen dann immer noch Zweifel daran, dass der Mitarbeiter tatsächlich krank ist, dann beauftragen Unternehmen im Einzelfall einen Privatdetektiv. Findet der heraus, dass der Arbeitnehmer nicht krank ist, dann muss er zu allen anderen Folgen dem Arbeitgeber auch noch die Rechnung für den Detektiv erstatten. Der Arbeitgeber geht mit diesem Schritt jedoch ein großes Risiko ein.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Praxis für rechtswidrig erklärt (Az. 8 AZR 1007/13). Eine Überwachung von kranken Mitarbeitern darf ein Arbeitgeber nur beauftragen, wenn er konkret begründete Verdachtsmomente anführen kann. Im schlimmsten Fall bleibt das Unternehmen auf der Rechnung sitzen und muss dem Arbeitnehmer noch Schadenersatz zahlen.

Folgen einer versäumten Krankmeldung

Kommt ein Arbeitnehmer seinen Pflichten nicht nach, kann das eine Abmahnung nach sich ziehen. Dabei muss der Arbeitgeber genau beschreiben, welche Pflicht der Arbeitnehmer verletzt haben soll: Die Meldepflicht oder die Nachweispflicht. Nur mit der richtigen Beschreibung der Pflichtverletzung ist eine Abmahnung rechtskräftig. Legt der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, dann kann ihn das die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kosten.

Ohne gelben Schein, kann der Arbeitgeber die Zahlung verweigern (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EFZG). Legt der erkrankte Mitarbeiter allerdings später ein Attest vor, dass seine Arbeitsunfähigkeit nachträglich beweist, dann muss der Arbeitgeber rückwirkend den Lohn für den gesamten bescheinigten Zeitraum nachzahlen.

Kündigung bei Krankheit

Eine Krankheit gewährt dem Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz. Auch dann darf der Arbeitgeber einen Mitarbeiter fristgerecht kündigen. Wehrt sich der Gefeuerte jedoch dagegen, schauen Gerichte besonders genau hin, warnt Rechtsanwalt Jens Ferner im Internet ( www.ferner-alsdorf.de). Zieht der Arbeitnehmer vor Gericht, dann argwöhnen die Arbeitsgerichte eine Maßregelkündigung, die nach § 612a BGB unrechtmäßig ist, schreibt Ferner. Das gilt sogar während der Probezeit. So hat das Arbeitsgericht Berlin 2014 eine Kündigung während Krankheit in der Probezeit als Maßregelkündigung für ungültig erklärt (Az. 28 Ca 19104/13).

Eine vorgetäuschte Krankmeldung oder falsches Verhalten während der Krankheit kann allerdings durchaus ein Kündigungsgrund sein, warnt das Bundesarbeitsministerium in einer Handreichung zum Thema. Die Kündigung droht demnach, wenn
  • der Arbeitnehmer gegen seine Pflicht zu gesundheitsförderndem Verhalten verstößt.
  • der begründete Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgetäuscht hat.

Ein begründeter Verdacht liegt beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit einer Nebentätigkeit nachgeht.

Krankmeldung im Ausland

Wenn ein Arbeitnehmer während einer Auslandsreise erkrankt, muss er sich mit umfangreicheren Melde- und Nachweispflichten befassen als daheim. Er muss dann seinen Chef so schnell wie möglich benachrichtigen. Er muss ihm mitteilen, wie lange er voraussichtlich krank sein wird und unter welcher Adresse er zu erreichen ist. Darüber hinaus muss der Erkrankte seine Krankenkasse in Deutschland informieren.
Achtung! Entstehen dem Arbeitnehmer durch die Mitteilung an den Arbeitgeber Kosten, so kann er sich die vom Arbeitgeber ersetzen lassen (§ 5 Abs. 2 EFZG). Darunter fallen beispielsweise Gebühren für eine aus dem Hotel gefaxte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Anders als bei Krankheit im Inland brauchen Arbeitnehmer im Ausland immer ab dem ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt. Generell gelten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Ärzten im Ausland als gleichrangig mit denen deutscher Ärzte. Wenn es im Urlaubsland kein entsprechendes Formular gibt, können erkrankte Urlauber beispielsweise ihren Arzt am Urlaubsort von seiner Schweigepflicht entbinden und um eine formlose Bescheinigung bitten.

Eine formlose Bescheinigung kann aber nur dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzen, wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass der behandelnde Arzt den Unterschied zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit verstanden hat und den Patienten tatsächlich für arbeitsunfähig hält. Andernfalls reicht die Bescheinigung nicht aus, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Az. 5 AZR 499/96).

Rückwirkende Krankschreibung: Darf der Arzt die Arbeitsunfähigkeit zurückdatieren?

Wie wir gesehen haben, geht es nicht um Krankheit oder Gesundheit, sondern um Arbeitsunfähigkeit. Natürlich wird ein Arzt auch einen vergrippten Patienten krankschreiben, selbst wenn er sich eigentlich noch ins Büro schleppen könnte. Schließlich will niemand, dass er die ganze Belegschaft ansteckt.

Aber was ist, wenn der Kranke so krank ist, dass er nicht einmal zum Arzt gehen kann? Um Missbrauch rund um die Krankschreibung vorzubeugen, haben die Krankenkassen sogenannte Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) erlassen. Die schreiben vor, dass der Arzt die Krankschreibung erst ab dem Tag ausstellen darf, an dem die Behandlung begonnen hat, an dem ihn der Arbeitnehmer also aufgesucht hat.

Laut § 5 Abs. 3 AU-RL soll die Arbeitsunfähigkeit "für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden." Der Paragraph liefert jedoch auch zugleich die Ausnahme: "Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.“
Achtung:
  • Eine rückwirkende Krankschreibung setzt voraus, dass der Patient dem Arzt plausibel erklären kann, warum er in den zurückliegenden Tagen weder zur Arbeit noch zum Arzt gehen konnte. Gelingt ihm das nicht, gilt die Arbeitsunfähigkeit als zu spät oder nicht abgegeben - mit allen arbeitsrechtlichen Folgen.
  • Eine rückwirkende Krankschreibung muss der Arbeitnehmer nicht nur dem Arbeitgeber vorlegen. Er muss auch die Krankenkasse informieren.
  • Eine rückwirkende Krankschreibung für mehr als drei Tage darf der Arzt nicht ausstellen. Tut er es doch, muss er zumindest mit kritischen Nachfragen von der Krankenkasse rechnen.

Die Folgebescheinigung

Dauert die Krankheit an, muss der Patient erneut einen Arzt aufsuchen. Der stellt eine Folgebescheinigung aus. Endet die erste Krankschreibung an einem Freitag, so muss der kranke Arbeitnehmer nicht zwingend noch am gleichen Tag zum Arzt gehen. Die sogenannte Folgebescheinigung muss aber am nächsten Werktag nach dem letzten Tag der vorherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Es reicht also, wenn der Kranke seinen Arzt erst am Montag aufsucht.




Quelle: Dejure.org, IHK Schleswig-Holstein, Kanzlei Hensche (Hensche.de), Arbeitsrecht.org, Arbeitsrechte.de
letzte Änderung W.V.R. am 23.06.2024
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  © panthermedia.net / olinchuk


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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18.08.2016 11:07:34 - Rebellin

der Arbeitsvertrag sieht vor ab dem dritten Tag eine AU vorzulegen, der AG besteht ab sofort auf eine AU ab dem ersten Tag und lässt dies durch eine Mitarbeiterin den Kollegen mitteilen :denk: ..

Frage 1: ich kann am 1. Tag nicht zum Arzt, wegen z B. Migräne, am nächsten Tag ist die Praxis geschlossen.  Darf der AG den Kranktag dann als Urlaubstag verbuchen?

Frage 2: Muss der Arbeitsvertrag geändert werden wenn zukünftig ab dem 1.Tag die AU vorliegen muss.

Frage 3: muss der AG diese Änderung schriftlich den Mitarbeitern mitteilen

Frage 4: die Änderung betrifft keine Einzelperson sondern ein Unternehmen mit 15 Kollegen. 3 davon Beamte. 8 mit Altverträgen. 4 mit Neuverträgen in der die Regelung ab dem 1. Tag AU bereits enthalten ist. Es besteht kein Betriebsrat, Welche Konsequenzen sind absehbar wenn sich die 8 Kollegen weigern die neue Regelung anzuerkennen
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18.08.2016 13:14:24 - Gast

Hallo,
1. Krankheitstage sind keine Urlaubstage und fürfen auch nicht verrechnet werden. Wenn du allerdings nicht gleich zum Arzt gehen kannst, dann solltest du das gegenüber deinem Chef wirklich gut begründen können. Ob eine Migräne da ausreicht, weiß ich nicht.
2. Meines Erachtens ist dazu mindestens eine schriftliche Dienstanweisung nötig. Da die Karenztage im Arbeitsvertrag festgeschrieben sind, würde ich sogar sagen, dass das Unternehmen mit euch allen neue Arbeitsverträge abschließen muss. Da müsst ihr mal einen Gewerkschafter fragen.
3. Siehe 2.
4. Wer sich einer Dienstanweisung widersetzt, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung. Bevor ich mich in dieser Sache mit dem Arbeitgeber anlege, würde ich unbedingt einen Rechtsanwalt fragen.
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08.11.2016 14:21:10 - Gast

Muss ich eine krankenmeldung abgeben wenn ich erfahren hab das meine probezeit abläuft und ich nicht mehr arbeiten gehen muss.
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09.11.2016 08:20:46 - Gast

Hallo,
läuft dein Arbeitsvertrag noch? Dann musst du auch eine Krankmeldung abgeben. Sonst bekommst du unter Umständen keinen Lohn für die Tage.
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12.12.2016 21:20:24 - Gast

Muss ich mich bei der Chefin persönlich krankmelden, auch wenn sie erst zwei Stunden später als ich im Büro ist? Bei uns wird jetzt verlangt, solange zu versuchen, bis sie telefonisch erreichbar ist.
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13.12.2016 08:15:12 - Gast

Hallo,
der Arbeitnehmer ist eigentlich nur verpflichtet, sich umgehend krank zu melden. Eigentlich reicht dafür ein Anruf oder eine E-Mail. Eine solche Anordnung erscheint mir überzogen. Andererseits kann der Arbeitgeber eine Menge Dinge über Dienstanweisungen regeln. Da wird dir wohl nur ein Fachanwalt weiterhelfen können.
Gruß
Gast
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11.01.2017 12:25:41 - Gast

Hallo,
ist es gesetzwidrig wenn der AG den AN im Krankheitsfall anschreibt mit Worten wie diesen: "Ich freue mich, dass du dich hast krankschreiben lassen. Hast deinen Urlaub wohl verlängert. klasse gemacht..."
ISt das anfechtbar? :?:  

Danke!

VG
Gast
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11.01.2017 13:07:24 - wvr

Hallo,

wichtig ist zuerst einmal, dass der Arbeitgeber die Krankmeldung akzeptiert. Mit Regeln zum Umgangston im Unternehmen hält sich der Gesetzgeber zurück. Wenn Sie sich durch die Äußerung Ihres Arbeitgebers verletzt fühlen, sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Er kann mit Ihnen gemeinsam erörtern, was Sie in dem Zusammenhang unternehmen können.

Beste Grüße
wvr
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14.02.2017 12:27:14 - Gast

Hallo,

in allen Foren, die ich gefunden habe, geht es um den Arbeitnehmer. Was passiert, wenn AU zu spät usw.
Wie sieht es aber eigentlich aus, wenn der Arbeitgeber die Informationen   NICHT   an die Krankenkasse weiterleitet? Dem Arbeitnehmer dadurch kein Krankengeld gezahlt wird und so finanzielle Schwierigkeiten auftreten? Werden Arbeitgeber von der Krankenkasse dafür nicht belangt? Arbeitgeber erhalten doch Geld von der Krankenkasse, weil der Arbeitnehmer krank ist. Oder ist das nicht richtig?

Grüße
M
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15.02.2017 09:55:53 - HaWeBe

Hallo M,

bei Krankengeld ist der Arbeitgeber raus. Das bekommst du direkt von der Krankenkasse. Leider muss der AG die Entgeltmeldung machen, damit die Krankenkasse das Krankengeld berechnen kann. Was sagt denn die Krankenkasse? Hast du dort mal nachgefragt?

Gruß
HaWeBe
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07.03.2017 10:24:28 - REHLEIN

Moin moin
Hier mal ne sehr wichtige Frage?
Bin seit dem 28.0217- 13.03 .17krank geschrieben.
Habe am 03.03.17 die Kündigung bekommen , das ich von der Arbeit Frei gestellt wurden bin. Und zwar vom 03.03.17-31.03.17.unter ANRECHNUNG DES IHNEN ZUSTEHENDEN URLAUBS UND ARBEITSZEITKONTOGUTHABEN FREI.

KRANKHEIT IST NOCH NICHT ABSEHBAR!

IST EIN LEIHE

MFG
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23.03.2017 20:35:50 - Gast

Hallo! Ich arbeite von Dienstag bis Samstag.
Sonntag und Montag ist mein freier Tag.
Meine Frage : ich bin Montag krank geworden und habe eine krankmeldung einschließlich Montag bis Mittwoch bekomme, darf mein chef den Montag streichen  von der krankmeldung?
Danke
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24.03.2017 09:01:07 - wvr

Hallo,
was heißt, er streicht den Montag? Will er dich am Montag wieder einsetzen? Das geht doch gar nicht. Da bist du doch arbeitsunfähig.
Gruß
wvr
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13.04.2017 18:49:43 - Hans

Hallo , ich habe meinem Arbeitgeber ausvershen das AU Formular das für mich vorgesehen war geschickt. Den Irrtum bemerkte ich erst nach 4 Tage. Hat sowas Konsequenzen?
Danke und Gruß
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18.04.2017 12:39:52 - FreelancerHH

Hallo Hans,

die Angaben sind ja die gleichen wie auf der Ausfertigung für den Arbeitgeber. Einziger Unterschied: Er hat jetzt eine Ausfertigung mit ärztlicher Diagnose. Ich würde keine Konsequenzen fürchten.

Gruß
FHH
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08.05.2017 17:33:39 - jonas

Guten Tag !
Zu meinem Problem / meinen Verhältnissen:
Ich bin im 2.Lehrjahr als Azubi iin einem Steuerbüro tätig.
Seit ca. 3 Jahren leide ich unter Migräne mit Aura welche mich einen Tag krankheitsbedingt ausfallen lässt. Diesen Migräneanfall erleide ich ca alle 3 Monate 1x.
Nach langem Rumprobieren konnte mein Arzt mir nun ein Medikament verschreiben , welche diesen Anfall verkürzt.

Nun zu meinem eigentlichen Problem:
Vor ca 1 Monat hatte ich wieder einen Anfall. Arbeitgeber morgens angerufen und gesagt dass es später werde , da das Medikament erst wirken muss.(Medikament darf erst bei Auftreten der Migräne eingenommen werden.)
Gut 2 Stunden später erschien ich dann ohne weitere Nachfragen bei der Arbeit.
Nun einen Monat später kommt heute eine Kollegin aus dem Lohnbüro zu mir und fragt mich nach einer AU!
Ich hatte es sichtlich verpennt mich für die 2 Stunden vom Arzt krankschreiben zu lassen.(Mein Fehler)
Nun meine Frage kann meine Kollegin/Ausbilderin die 2 Stunden als nachträglichen Urlaub eintragen?
MFG Jes
[ Zitieren | Name ]

09.05.2017 09:28:39 - HaWeBe

Hallo Jonas,

Ich bin überrascht, dass man das bei euch so eng auslegt. Bei uns würdest du einfach die zwei Stunden irgendwann nacharbeiten. Du könntest mal nach Urlaub fragen. Könnte aber ein Problem geben, weil Urlaub in der Regel in ganzen Arbeitstagen gerechnet wird. Und du warst ja den Rest des Tages im Büro. AU kriegst du nachträglich leider auch nicht mehr.

Gruß
HaWeBe
[ Zitieren | Name ]

17.05.2017 21:15:15 - Gast

Darf mein Chef einen Krankheitstag eintragen obwohl ich kein Attest abgegeben hab ?
[ Zitieren | Name ]

18.05.2017 08:29:43 - wvr

Hallo,

steht im Beitrag: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens nach Ablauf der drei Karenztage vorliegen. Der Arbeitgeber kann schon früher ein Attest verlangen. Er muss aber nicht.

Gruß
wvr
[ Zitieren | Name ]

12.10.2017 16:24:13 - Gast

Hallo,

wie verhält es sich denn mit der Anrechnung meiner Krankheiten  wenn ich bis einschließlich Freitag krank geschrieben bin, Samstag und Sonntag habe ich ganz normal frei und am Montag werde ich wieder krankgeschrieben aufgrund der gleichen Diagnose wie die Woche zuvor. Der Arzt hat allerdings eine Erstbescheinigung ausgestellt und keine Folgebescheinigung, Diagnose ist aber genau die gleiche. Kann mein Arbeitgeber dann das Wochenende (Samstag und Sonntag) in den Krankheitszeitraum mit einbeziehen oder gilt dieser als Unterbrechung und wird nicht in die Lohnfortzahlung einbezogen?
[ Zitieren | Name ]
Seiten: 1 2 Vor
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