Arbeit an
Sonntagen und
Feiertagen ist in vielen Berufsgruppen und Branchen Alltag. Doch nicht jeder Arbeitgeber kann einfach entscheiden, dass seine Mitarbeiter auch am Wochenende im Büro erscheinen müssen. Die Regeln für den Dienst an Sonn- und Feiertagen hat Lohn1x1 zusammengefasst.
Der Feiertag ist heilig. Dennoch wollen wir auch sonntags und feiertags Menschen in
Krankenhäusern und
Altenheimen gut versorgt wissen. Wenn wir beim Sonntagsspaziergang auf dem Glatteis ausrutschen und uns die Knochen brechen, dann wollen wir nicht bis Montag auf den Rettungswagen warten. Nett wäre es auch, wenn die Polizei noch am selben Tag auf einen Notruf reagiert.
Die
Liste ließe sich fortsetzen: Bäcker, Kellner, Köche, Tankstellenpersonal – sie alle müssen auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten. So heilig ist der Sonntag beziehungsweise der Feiertag also gar nicht.
Keine Willkür bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Damit nicht einfach jeder Arbeitgeber selbst entscheidet, ob seine Mitarbeiter den Feiertag im Büro oder bei der Familie verbringen dürfen, hat der Gesetzgeber die Sonntags- und Feiertagsarbeit
strikt geregelt. Maßgeblich sind hier vier
Paragraphen:
In § ) des
Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) heißt es:
"(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden."
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Da aber auch der Gesetzgeber die Realitäten in Krankenhäusern, bei der Polizei den Rettungsdiensten oder in der Gastronomie kennt, legt er in
§ 10 ArbZG Ausnahmen fest:
"Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden...
- in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
- zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
- in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
- in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
- bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
- bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
- beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
- beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
- bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
- in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
- in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
- in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
- im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
- bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
- zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
- zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.
Produktionsbetriebe dürfen ihre Arbeitnehmer außerdem sonntags und an Feiertagen zur Arbeit bestellen, wenn eine
Unterbrechung der Produktion zusätzliche Arbeitskräfte erfordern würde. Deshalb wird auch in Fabriken sonntags gearbeitet.
In der
Schichtarbeit dürfen Beginn und Ende der Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden verschoben werden. Allerdings müssen die Arbeitgeber auch in diesem Fall die Ruhezeit von 24 Stunden einhalten.
Mitarbeiter in
Bäckereien und Konditoreien dürfen an Sonn- und Feiertagen drei Stunden lang arbeiten. Das entspricht der Zeit, die der Bäcker am frühen Morgen für die Sonntagsbrötchen braucht.
In der
Finanzbranche dürfen an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, Arbeiten erledigt werden, die man nicht an einem Werktag erledigen könnte, und nur dann wenn der Feiertag nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Feiertag ist.
Weitere Ausnahmen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren. § 12 ArbZG schreibt allerdings vor, dass dies nur auf der Grundlage eines
Tarifvertrags möglich ist. Dann kann die Zahl der arbeitsfreien Sonntage verringert werden. Für Feiertage an Werktagen können die
Ersatzruhetage im Einzelfall wegfallen. Oder die Ersatzruhetage können zu einem Ausgleichszeitraum zusammengefasst werden. Das gilt beispielsweise für die Seeschifffahrt.
Ist Sonntagsarbeit erlaubt? Aufsichtsbehörden geben Auskunft
Dass diese Regeln eingehalten werden, überwachen dir
Aufsichtsbehörden. Das ist entweder das Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz. Diese Behörden können auch weitere
Ausnahmen
erlauben, wenn beispielsweise sonst Arbeitsplätze in Gefahr gerieten.
Tipp: Wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nicht ganz sicher sind, was im konkreten Fall erlaubt ist, können sie sich bei der Aufsichtsbehörde erkundigen.
Gesetzgeber schreibt Ersatzruhetag vor
Auch wenn Sonntagsarbeit im Einzelfall erlaubt ist, darf der Arbeitgeber keinen Arbeitnehmer jeden Sonntag zur Arbeit rufen.
15 Sonntage im Jahr müssen
frei bleiben, bestimmt § 11 ArbZG. Der Paragraph schreibt außerdem vor, dass dem Arbeitnehmer für jeden Sonntag oder Feiertag, an dem er arbeitet, ein Ersatzruhetag zusteht.
- Für jeden gearbeiteten Sonntag muss der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag bekommen.
- Für jeden Feiertag an einem Werktag muss der Arbeitnehmer innerhalb von acht Wochen seinen Ersatzruhetag bekommen.
Fragen & Antworten
Zählen nur bundeseinheitliche Feiertage als Feiertage im Sinne des ArbZG?
Nein, ein gesetzlicher Feiertag ist auch dann ein gesetzlicher Feiertag, wenn er nur in wenigen Bundesländern oder Regionen als solcher gilt.
Stehen dem Arbeitnehmer Zuschläge für die Arbeit an Sonntagen oder Feiertagen zu?
Das regelt der Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag. Einen gesetzlichen Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge gibt es nicht.
Quelle:
Gesetze im Internet
letzte Änderung W.V.R.
am 07.07.2024
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Bild:
panthermedia.net / Maryna Pleshku
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05.03.2018 12:40:17 - Gast
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