Lohnfortzahlung bei Krankheit eines Kindes: Regeln und Tipps

Wolff von Rechenberg
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gilt nicht bei Krankheit eines Kindes. In der Regel springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen und beachten müssen, hat Lohn1x1 zusammengefasst.

Dass Eltern zuhause bleiben können, wenn ihr Kind krank ist, zählt zu den wichtigsten Faktoren der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Dennoch gilt der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht, wenn ein Kind eines Arbeitnehmers krank ist. Um Arbeitnehmern die Familiengründung nicht zu erschweren, nimmt der Gesetzgeber stattdessen die Krankenkassen in die Pflicht.

Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit des Kindes

Einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit des Kindes gibt es nicht. Er lässt sich lediglich ableiten aus § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach behalten Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Lohnzahlung, wenn sie ohne eigenes Verschulden für eine unerhebliche Zeit nicht zur Arbeit kommen können. Der Gesetzgeber spricht von einer "vorübergehenden Verhinderung", unter die auch die Krankheit eines Kindes des Arbeitnehmers fällt.

Also doch ein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung? Falsch. Der Arbeitgeber kann nämlich den Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß § 616 BGB im Arbeits- oder Tarifvertrag ausschließen. Dabei sollten sich Arbeitgeber unbedingt von einem Fachanwalt beraten lassen. Riskant seien allgemeine Klauseln, wie: "Nur effektiv geleistete Arbeit wird vergütet", oder "§616 BGB wird abbedungen". Das erklärt die Anwaltskanzlei Hensche auf ihren Internetseiten.

Gemäß § 307 BGB dürfen Klauseln in Verträgen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen. In eben dieser Weise könnte ein Arbeitsgericht eine allgemeine Ausschlussklausel für § 616 BGB auffassen. Die Anwaltskanzlei Hasselbach im Großraum Rhein/Main rät Arbeitgebern zu Formulierungen, aus denen der Regelungsgehalt eindeutig hervorgeht. So können Arbeitgeber beispielsweise konkret den Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen der Krankheit eines Kindes unter 12 Jahren benennen und ausschließen.


Bei Krankheit des Kindes springt die Krankenkasse ein

Wenn ein Mitarbeiter nicht arbeiten kann, weil sein Kind krank ist, springt die Krankenkasse ein. Das gilt auch dann, wenn Arbeits- oder Tarifvertrag eine Lohnfortzahlung bei Krankheit des Kindes ausdrücklich ausschließen. Nach § 45 im Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) muss die Krankenkasse einem Arbeitnehmer Krankengeld zahlen, wenn er nicht arbeiten kann, weil sein Kind krank ist. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer bekommt während dieser Zeit 70 Prozent seines Bruttogehalts und höchstens 90 Prozent seines Nettogehalts.
Achtung: Die Krankenkasse errechnet aus dem Gehalt einen Tagessatz für das Krankengeld, der pro Kalendertag gezahlt wird, nicht pro Arbeits- oder Werktag.

Damit der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V erheben kann, müssen folgende Bedingungen vorliegen:
  1. Ein Arzt muss bescheinigen, dass das Kind krank ist und ein Erziehungsberechtigter deswegen zuhause bleiben muss.
  2. Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung oder Pflege des Kindes übernehmen.
  3. Das Kind darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Altersgrenze gilt nicht für Kinder mit einer Behinderung oder einer chronischen beziehungsweise unheilbaren Krankheit. Der Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Fall immer nur für einen Elternteil, nie für beide. Dabei gilt:
  • Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind für 10 Arbeitstage pro Elternteil oder für 20 Tage für Alleinerziehende.
  • Hat ein Elternteil seine 10 Tage aufgebraucht, kann er sich die 10 Tage vom anderen übertragen lassen, wenn die Arbeitgeber beider Elternteile dem zustimmen.
  • Auch bei für mehrere Kinder gilt der Anspruch für höchstens 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für höchstens 50 Arbeitstage im Kalenderjahr.

§ 45 Abs. 3 SGB V verpflichtet den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer während dieser Zeiten von der Arbeit freizustellen.
Tipp: Der Arbeitgeber kann einen Zuschuss zum Krankengeld zahlen. Das erläutert der Fürther Arbeitsrechtsdozent Erwin Denzler in einem Beitrag auf akademie.de Dieser Zuschuss sei gemäß § 23c SGB IV kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und vermindere deshalb auch nicht die Leistungen der Krankenkasse, schreibt Denzler. Zumindest solange er zusammen mit dem Krankengeld das Nettogehalt nicht übersteigt.

Rettungsanker Jugendamt

Wenn alle Ansprüche auf Krankengeld und Betreuungstage aufgebraucht sind und das Kind immer noch oder wieder krank ist, dann müssen Eltern an die Großzügigkeit ihres Arbeitgebers appellieren. Als Rettungsanker springt das Jugendamt ein. Eltern in einer solchen Zwangslage können dort eine Betreuungshilfe beantragen. Diese Möglichkeit räumt § 20 SGB VIII ein. Die Eltern müssen schriftlich ihre Notlage erklären. Dann kommt eine Betreuungshilfe in den Haushalt und kümmert sich um das kranke Kind.

Lohnfortzahlung bei Krankheit des Kindes während der Ausbildung

Eine Auszubildende ist rechtlich besser gestellt, wenn ihr Kind krank wird. Für sie gilt nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), sondern das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Darauf weist unter anderem die Techniker Krankenkasse hin. Auszubildende haben demnach einen Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung – auch wenn ein Kind krank ist. Grundlage ist § 19 Abs. 1 Nr. 2b) BBiG:
"Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen … bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie … aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen."

Das gilt auch für die Krankheit eines Kindes im Haushalt. Ausbildungsbetriebe sollten außerdem beachten, dass sie Sachleistungen, die sie ihren Azubis üblicherweise zukommen lassen, einem erkrankten Auszubildenden auszahlen müssen.

Kein Anspruch an private Krankenversicherung

Der Gesetzgeber räumt in § 45 SGB V den Krankengeldanspruch ausdrücklich nur den Eltern von erkrankten und versicherten Kindern ein. Das bedeutet: Privat krankenversicherte Eltern können sich nicht darauf berufen. Das bedeutet nicht, dass Privatpatienten grundsätzlich keine Ansprüche gegenüber ihrer privaten Krankenversicherung haben, wenn ihr Kind erkrankt und sie deshalb nicht arbeiten gehen können.

In den Musterbedingungen für die private Krankentagegeldversicherung sei jedoch ausdrücklich nur die versicherte Person genannt, erklärt der Versicherungsmakler Sven Hennig in Bergen auf Rügen in seinem Blog online-pkv.de. Privat Versicherte müssten also ein Tagegeld für Ausfallzeiten wegen Krankheit eines Kindes gesondert versichern.

Sonderregel für Beamte

Eine Sonderregel gilt für den öffentlichen Dienst. Beamten stehen nach § 12 Abs. 3 Nr. 7 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (SUrlV) vier Tage Sonderurlaub von der Arbeit wegen krankem Kind je Urlaubsjahr zu, informiert die Kanzlei Hasselbach auf ihrer Internetseite. Allerdings nur, wenn...
  • das Kind „schwer erkrankt und
  • unter 12 Jahren alt ist.

Darüber hinaus kann der Dienstherr einem Beamten unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich bis zu drei Vierteln (17 %) der ihm insgesamt zustehenden Sonderurlaubstage nach § 45 SGB V wegen krankem Kind im öffentlichen Dienst gewährt werden. Beamte müssen ihre Abwesenheit rechtzeitig beantragen. Auch Beamte benötigen dabei eine Bescheinigung vom Arzt, dass ihre Anwesenheit beim kranken Kind notwendig ist. Aus dringenden dienstlichen Gründen kann der Dienstherr die Abwesenheit nach § 15 SUrlV widerrufen. In diesem Fall bleibt auch Beamten nur der Weg zum Jugendamt, um eine Betreuungshilfe zu beantragen.




Quelle: Dejure.org, Kanzlei Hensche (www.hensche.de), Kanzlei Hasselbach Rechtsanwälte (kanzlei-hasselbach.de), Techniker Krankenkasse
letzte Änderung W.V.R. am 27.06.2024
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  panthermedia.net / 9dreamstudio (YAYMicro)


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge
Webtipps
Weitere Fachbeiträge zum Thema

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

03.03.2017 10:04:55 - Robert L

"Also doch ein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung? Falsch. Der Arbeitgeber kann nämlich den Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß § 616 BGB im Arbeits- oder Tarifvertrag ausschließen. "

Wenn es aber nicht vertraglich geregelt ist, springt doch §616 ein, oder nicht? Das würde doch bedeuten, dass der Arbeitgeber eine "unerhebliche Zeit" bezahlen muss? Ist das korrekt? Wie lange wäre dann die "unerhebliche Zeit"?
[ Zitieren | Name ]

03.03.2017 11:12:19 - Gast

Hallo,
§ 616 bezieht sich auf Ausfallzeiten beispielsweise für unvermeidbare Arztbesuche während der Arbeitszeit oder für familiär begründete Fehlzeiten, wie Todesfälle oder Hochzeiten. Das hat mit der Lohnfortzahlung nichts zu tun. Was dabei als unerheblich gilt, hängt vom Einzelfall ab.
[ Zitieren | Name ]
Smileys
Lachen  Grinsen  Traurig 
Überrascht  Cool  Kuss 
Verlegen  Weinen  Böse 
Zwinkern  Ausrufezeichen  Frage 
Idee  Skeptisch  Mr. Green 
happy73  happy77  schlafen 
denken  lesen  klatschen 

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Anzeige

Neueste Stellenangebote

Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News. Jobletter jetzt abonnieren >>
Anzeige
Agenda Software

Besucher-Umfrage

Wie gefällt Ihnen Lohn1x1.de? Wir freuen uns über Ihr Feedback. Zur Umfrage >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum auf Lohn1x1.de und und diskutieren ihre Fragen zur Lohnabrechnung oder zur angestrebten Weiterbildung.

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Lohn-Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Community

Community_Home.jpg






Nutzen Sie kostenfrei das Lohn1x1.de Forum und tauschen sich mit den Kollegen aus bzw. holen sich Rat für Ihre Karriere im Bereich Rechnungswesen.
Anzeige
Premium-Mitgliedschaft

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Lohn1x1.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
Anzeige

Buch-Vorstellungen


Kennzahlen-Guide

Kennzahlen-Guide-klein.pngÜber 200 Kennzahlen aus Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.
Jede Kennzahl wird in diesem Buch ausführlich erläutert. Neben der Formel wird eine Beispielrechnung aufgeführt. Für viele branchenneutrale Kennzahlen stehen Zielwerte bzw. Orientierungshilfen für eine Bewertung zur Verfügung. Für die genannten Bereiche hat die Redaktion von Controlling-Portal.de jeweils spezialisierte Experten als Autoren gewonnen, die auf dem jeweiligen Gebiet über umfangreiche Praxiserfahrung verfügen. 

Preis: ab 12,90 Euro Brutto  mehr Informationen >>
 

Dashboards mit Excel

dashboards_cover.jpgWie erstelle ich ein Tacho- oder Ampel-Diagramm? Wie kann ich Abweichungen in Tabellen ansprechend visualisieren? Das wird Ihnen hier anschaulich erklärt.

Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR
oder E-Book für 12,90 EUR 
mehr Informationen >>

  

Reporting 1x1

reporting1x1-klein.jpgViel ist zum Berichtswesen oder Reporting schon geschrieben worden. Dennoch zeigen Umfragen, dass rund 50 Prozent der Empfänger von Berichten mit dem Reporting nicht zufrieden sind. Jörgen Erichsen erklärt in diesem Buch die Bedeutung und die Handhabung des Berichtswesens speziell für kleinere Betriebe. Mit zahlreichen Beschreibungen, Beispielen und Checklisten.

Taschenbuch in Farbe für 24,90 EUR
oder E-Book für 15,90 EUR 
mehr Informationen >>

Anzeige

Ihr Fachbeitrag

Autorin_pm_Jasper_Grahl.jpgGerne veröffentlichen wir auch ihren Fachbeitrag im Themenbereich Lohn- und Gehaltsbarechnung. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. Informationen dazu erhalten Sie in der Rubrik "Mitmachen" >>.
Anzeige

Ihr Fachbeitrag

Autorin.jpg Werden Sie Autor! Gerne veröffentlichen oder vermarkten wir ihren Fachbeitrag im Bereich Lohn- und Gehalts-Abrechnung. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. jetzt Mitmachen >>

Stellenanzeigen

Steuerfachangestellter (m/w/d) Finanz- und Rechnungswesen
Wir machen Erneuerbare aus Überzeugung: ABO Energy plant und errichtet weltweit Wind- und Solarparks sowie Batterie- und Wasserstoffprojekte. Seit fast 30 Jahren bieten die hausinternen Fachabteilungen von ABO Energy alles aus einer Hand: von der Standortbegutachtung, Planung, Genehmigung und Fin... Mehr Infos >>

Mitarbeiterin / Mitarbeiter (w/m/d) Berichtswesen
Berlin gemeinsam besser, grüner und sauberer machen – das ist unsere Mission als größtes kommunales Entsorgungsunternehmen Deutschlands. Dafür suchen wir engagierte Persönlichkeiten. Für unseren Geschäftsbereich Controlling, Finanz und Rechnungswesen suchen wir am Standort Ringbahnstraße unbefris... Mehr Infos >>

(Senior) Accountant (m/w/d)
Unterstütze EINHUNDERT und übernimm zentrale Aufgaben im Finanz- und Rechnungswesen. Von der Bearbeitung von Eingangsrechnungen über die Durchführung von Abschlüssen bis hin zur Prozessoptimierung und Wissensvermittlung - Du fungierst als Dreh- und Angelpunkt für unsere finanzbezogenen Aktivitäten. Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

JOB- Letter

 jobletter.jpg
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.
Tipp-Anzeige ab 100,- EUR buchen. Weitere Infos hier >>
Nützliche Excel-Tools
digital_laptop_business_illustration_pm_elenabs_B110819976_290px.jpg
Personalkostenplanung mit Kurzarbeit
Das Excel-Tool „Personalkostenplanung“ ermöglicht eine branchenunabhängige Personalkostenplanung auf monatlicher Basis für bis zu 50 Mitarbeiter für maximal 3 Jahre. Die maximale Anzahl der Mitarbeiter sowie der Planungshorizont lassen sich einfach erweitern. mehr Infos >>

Arbeitszeiterfassung und Tätigkeitsnachweis

Arbeitszeiten erfassen und Tätigkeitsnachweise erstellen Professionelle, branchenübergreifende Excel-Vorlage für die Erfassung von Arbeitszeiten bzw. die Erstellung von Tätigkeitsnachweisen. Die Vorlage eignet sich besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), aber auch für Freiberufler, Freelancer und Privatpersonen. mehr Infos >>

Excel-Rechnungsgenerator

Der „Rechnungsgenerator“ ist ein professionelles Excel-Tool zur einfachen, automatisierten Erstellung von Angeboten, Rechnungen und Lieferscheinen. Damit lassen sich rechtskonforme Rechnungen für in- und ausländische Unternehmens- oder Privatkunden... mehr Infos >>

Weitere Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

RS-Baukostenrechner

Baukostenrechner-Screen-1.png
Mit diesem umfangreichen Excel-Baukostenrechner werden Sie in der Kalkulation der Kosten Ihres Hausbaus mit einer detaillierten Kosten- und Erlösplanung unterstütz. Zusätzlich bietet dieses Tool hilfreiche Auswertungen. Mehr Informationen >>

KIS-Immobilien-Formularpaket

Dieses Excel-Vorlagen-Paket bietet 20 Formular- bzw. Berechnungsblätter für die Immobilienverwaltung. Die Formulare sind mit nützlichen Berechnungs- und Archivierungsfunktionen ausgestattet. Mehr Informationen >>

Steuerberechnungsprogramm für Immobilienanlage

Paket für Hausverwalter.png1.png
Das Steuerberechnungsprogramm für Immobilienanlage ist ein idealer Rechner für Immobilienmakler*innen, aber auch für Immobilienbesitzer*innen. Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen.. Preis 47,60 EUR Mehr Infos und Download >>

RS Controlling-System

RS-Controlling-System.jpg Das RS- Controlling-System bietet Planung, Ist- Auswertung und Forecasting in einem Excel-System. Monatliche und mehrjährige Planung. Ganz einfach Ist-Zahlen mit Hilfe von Plan/Ist-Vergleichen, Kennzahlen und Kapitalfluss- rechnung analysieren.  Alle Funktionen im Überblick >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung

RS-Plan

RS-Plan.jpgRS-Plan - Unternehmens- planung leicht gemacht:
Erstellen Sie mit RS-Plan Ihre Unternehmensplanung professionell. Automatische Plan-GuV, Plan-Bilanz, Plan- Kapitalflussrechnung und Kenn- zahlen. Preis: 119,- EUR mehr Informationen >>

Excel-Training und -Auftragsarbeiten

controlling_Dashboard_pm_ml12nan_290px.jpg

Sie möchten in Excel fit werden oder möchten ein individuelles Excel-Tool erstellt haben?
Wir bieten Ihnen:
  • individuelle Excel-Schulungen für Ihre Mitarbeiter (online ohne Reisekosten!)
  • lfd. Lösung von Excel-Problemfällen per Telefon/Online-Support
  • Anpassung bzw. komplette Neuerstellung von Excel-Tools
Weitere Informationen >>

Excel-Training und -Auftragsarbeiten

controlling_Dashboard_pm_ml12nan_290px.jpg

Sie möchten in Excel fit werden oder möchten ein individuelles Excel-Tool erstellt haben?
Wir bieten Ihnen:
  • individuelle Excel-Schulungen für Ihre Mitarbeiter (online ohne Reisekosten!)
  • lfd. Lösung von Excel-Problemfällen per Telefon/Online-Support
  • Anpassung bzw. komplette Neuerstellung von Excel-Tools
Weitere Informationen >>