Die
Brückenteilzeit ermöglicht Arbeitnehmern, vorübergehend in Teilzeit zu arbeiten, und garantiert die Rückkehr in einen Vollzeitjob. 2019 tritt sie in Kraft.
Ein Recht auf
Teilzeitarbeit hat der Gesetzgeber den Arbeitnehmern schon 1997 zugestanden. Aber was ist, wenn der Mitarbeiter gern wieder zur Vollzeitarbeit zurückkehren möchte? Die Furcht vor der
Teilzeitfalle hielt viele Arbeitnehmer davon ab, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, wenn es ihre Lebenssituation erforderte.
Dieser Angst will der Gesetzgeber mit der sogenannten
"Brückenteilzeit" ein Ende setzen. Ein Arbeitnehmer hat ab dem 1. Januar 2019 nicht nur ein Recht darauf, seine
Arbeitszeit zu reduzieren. Er hat auch einen Anspruch darauf, wieder in Vollzeit zurückzukehren.
Rückkehr in Vollzeit
Das gilt auch für Arbeitnehmer, die schon vor Inkrafttreten der neuen Regelungen in Teilzeit gearbeitet haben. Gemäß
§ 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) muss der Arbeitgeber den Wunsch eines Arbeitnehmers nach Verlängerung seiner Arbeitszeit bevorzugt berücksichtigen, wenn der Teilzeitmitarbeiter für die Stelle mindestens gleich gut geeignet ist wie ein anderer Bewerber. Auch dringende betriebliche Gründe und die Wünsche anderer Teilzeitarbeiter können dem Wunsch entgegenstehen.
Wichtig: Der Arbeitgeber steht hier in der Pflicht, zu begründen, warum der betreffende Arbeitnehmer für eine Vollzeitstelle nicht in Frage kommt.
Die
Rückkehr in Vollzeit muss der Arbeitnehmer in
Textform äußern, also beispielsweise in einer formlosen E-Mail.
Brückenteilzeit
Ab dem 1. Januar 2019 dürfen
Vollzeitmitarbeiter verlangen, ihre Arbeitszeit auch befristet zu reduzieren. Zuvor konnten Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine solche befristete Teilzeitphase zwar einvernehmlich regeln. Einen Anspruch darauf gab es jedoch nicht. Dies regelt nun der neue § 9a TzBfG. Demnach können Arbeitnehmer eine solche befristete Teilzeitphase verlangen, wenn sie mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind.
Für die
befristete Teilzeitphase gilt:
- Sie muss in Textform beantragt werden.
- Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem geplanten Wechsel in Teilzeit eingehen.
- Sie muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre umfassen.
- Umfang (Arbeitsstunden) und Dauer (Jahre bzw. Monate) müssen im Antrag genannt werden.
Arbeitnehmer sollten vor allem Punkt 4 beachten: Wer eine
befristete Verringerung seiner Arbeitszeit beantragen will, sollte sich vorher genau überlegen:
- Für welche Dauer will ich Arbeitsstunden reduzieren?
- Um welche Stundenzahl will ich meine Arbeitszeit verringern?
Wenn der Arbeitgeber dem Antrag zugestimmt hat, kann der Arbeitnehmer die Teilzeitphase nicht verkürzen oder ausdehnen, nicht verringern oder erhöhen. § 9 TzBfG findet hier ausdrücklich keine Anwendung. Der Gesetzgeber will dem Arbeitgeber auf diese Weise
Planungssicherheit verschaffen.
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Das Gespräch über die Teilzeit
In einem Gespräch muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer den
Teilzeitwunsch erörtern und ihm gegebenenfalls seine Gründe für die Ablehnung des Antrags mitteilen. Wenn der Arbeitnehmer es wünscht, muss zu diesem Gespräch ein Arbeitnehmervertreter eingeladen werden, also etwa ein Mitglied des Betriebsrates.
Brückenteilzeit ablehnen
Hat der Arbeitnehmer seinen Wunsch nach Teilzeit fristgerecht geäußert, hat er gute Chancen, dass der Chef zustimmt. Der Arbeitgeber darf einen Antrag auf Teilzeit nämlich nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe dem entgegenstehen. So heißt es in
§ 8 Abs. 4 TzBfG. Ein betrieblicher Grund liegt vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit
- die Organisation,
- den Arbeitsablauf oder
- die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder
- unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Die
Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
Brückenteilzeit nicht in kleinen Unternehmen
Besonders hart trifft die
Brückenteilzeit kleine Unternehmen. Deshalb haben Arbeitnehmer in Unternehmen mit bis zu 45 Arbeitnehmern keinen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung ihrer Arbeitszeit. In Unternehmen mit 46 bis 200 Arbeitnehmern sieht der Gesetzgeber eine Beschränkung vor: Von 15 Arbeitnehmern hat einer einen Anspruch auf Brückenteilzeit. Bei 46 bis 60 Arbeitnehmern haben demnach vier einen Anspruch auf befristete Teilzeit. Bei 61 bis 75 sind es mindestens fünf usw. Arbeiten bereits entsprechend viele Arbeitnehmer in Brückenteilzeit, dann darf der Arbeitgeber einen Antrag auf befristete Teilzeitarbeit ablehnen.
Wichtig: Es gilt die Zahl der Arbeitnehmer zu Beginn des beantragten Zeitraums. Arbeitnehmer in Berufsausbildung werden nicht mitgezählt.
Die nächste Brückenteilzeit
Nach der Teilzeit, vor der Teilzeit? So einfach ist das nach dem Gesetz nicht. Der Gesetzgeber hat in § 9a Abs. 5 eine
Wartezeit vorgeschrieben. Dass der Arbeitnehmer frühestens ein Jahr nach Rückkehr in Vollzeitbeschäftigung wieder eine Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen darf. Nach dem Gesetz steht ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nach einer Teilzeitphase also insgesamt
15 Monate in Vollzeit zur Verfügung.
Dieser Zeitraum ergibt sich aus der Wartezeit bis zum nächsten Antrag und der Frist von der Antragstellung in Textform bis zum Beginn der beantragten Teilzeitphase. Hat der Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit abgelehnt, darf der Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs. 6 TzBfG erst wieder nach zwei Jahren eine
Verringerung seiner
Arbeitszeit verlangen.
Schlussbemerkung
Wie im Arbeitsrecht üblich, formuliert das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) auch für die Brückenteilzeit nur Mindeststandards. Natürlich steht es einem Arbeitgeber frei, in einem dringenden Fall Teilzeitarbeit zu genehmigen, obwohl er sein gesetzliches Soll an genehmigten Teilzeitstellen schon erfüllt hat. Ebenso kann er in einem bestimmten Fall einem Arbeitnehmer eine neue Teilzeitphase genehmigen, ob wohl dieser die gesetzliche Wartezeit noch nicht hinter sich hat. Der Arbeitgeber sollte bedenken, dass ein
zufriedener Mitarbeiter ein
produktiver Mitarbeiter ist. Der Arbeitnehmer sollte im Gegenzug bedenken, dass sein Arbeitsplatz in jedem Fall am Wohl des Unternehmens hängt, egal ob in Vollzeit oder Teilzeit.
Quelle:
Bundesregierung
letzte Änderung W.V.R.
am 19.08.2024
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Bild:
panthermedia.net / Antonio Guillen Fern ndez
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Autor:in
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