Hallo
plusminus, hab mal bei unserer ortsansässigen Krankenkasse nachgefragt, da mich das selbst interessiert, wie es sich handhabt. Sie haben mich zum einen sehr ausführlich und verständnisvoll informiert und zum weiteren auf ihre Internet-Seite mit Fach-Themen wie diese aufmerksam gemacht, wo Arbeitgeber dies detailliert nachlesen können.
Kurzumfassend haben sie mir gesagt:
Für die kurzfristige Beschäftigung müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
[COLOR=#003300]* die Beschäftigung ist auf
drei Monate oder auf
70 Arbeitstage im Kalenderjahr im Voraus begrenzt.
* sie darf nicht
berufsmäßig ausgeübt werden, falls das Entgelt über 450 Euro im Monat liegt.[/COLOR]
Ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, hängt von der Regelmäßigkeit ab. Wenn man auch nur an fünf Tagen im Monat (60 Tage im Jahr) arbeitet, und damit unter der 70-Tage-Grenze bleibt, zählt es als regelmäßig beschäftigt.
Auch werden mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen zusammengerechnet und muss vom Arbeitgeber geprüft werden.
Kurzfristige Beschäftigungen unterliegen nur dann der Versicherungsfreiheit, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Berufsmäßigkeit ist immer dann gegeben, wenn die Beschäftigung für die Person nicht von zweitrangiger wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Hoffe, dass dir das schon mal weiter hilft?
Zitat |
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plusminus schreibt: Wäre hier eine kurzfristige Beschäftigung rechtmäßig oder müsste ich hier ein normales SV- und Lstr.-pflichtiges AV wählen? |
Es ist sicherlich rechtsmäßig, da die kurzfristige Beschäftigung an Tage geknüpft ist und nicht an einer bestimmten Stundenzahl oder einen bestimmten Gehalt bemessen wird. Erläuterung siehe oben.
VG,
anni