Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit

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Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit
Hallo,

mal theoretisch gefragt:
Was wäre, wenn im Arbeitsvertrag als Arbeitstage fest Mittwoch bis Sonntag vermerkt werden?

Greift dann auch §11 ArbZG?

vG,
M. Versemann
Hallo,
theoretisch ja.  ;)
Ich sehe nicht, dass §11 ArbZG eine Ausnahme für einzelne Branchen macht. Das ist aber ein Minenfeld. Ich würde zur Sicherheit lieber einen Arbeitsrechtler fragen, ob es keine Ausnahmen per BAG-Urteil gibt.
Gruß
HaWeBe
Kurze Nachfrage:
Angenommen der AN kann den Ersatztag nicht nehmen und der AG möchte diesen Tag bezahlen.
Muss der AG diesen Tag als Überstunden abrechnen oder mit Normalstundenlohn ??
muß ein Ersatzfreitag für einen gearbeiteten Sonn- oder Feiertag vom Arbeitgeber bezahlt werden? Muß dieser Freizeitausgleich zusätzlich zum eigentlichen freien Tag in der Woche kommen?
Hallo,
wenn im Arbeitsvertrag Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht verinbart wurde, dann wäre das aus meiner Sicht Überstunden.
Zur zweiten Frage: Wenn ich das richtig verstehe, dann hast du einen Sonn- oder Feiertag gearbeitet. Dafür hast du einen freien Tag in der Woche bekommen. Wozu willst du dann noch einen freien Tag oder einen Lohnzuschlag?
Beste Grüße
Gast
Sonn und Feiertage gelten gesetzlich nicht als Arbeitstage. Demnach wäre ein solcher Arbeitsvertrag nichtig. Es MÜSSEN jählich mindestens 15 Sonntage arbeitsfrei bleiben.
Demnach ja, es greift § 11 ArbZG!
Sollten Sonntage/Feiertage gearbeitet worden sein, so hat der AG für Freizeitausgleich innerhalb eines Monats zu sorgen. - sprich, er DARF diese Stunden NICHT auszahlen.
LG
aus der Personalabteilung ;)
wen man an einen Sonntag nur zwei Stunden arbeitet wie wir das ausgeglichen ? mit einen ganzen Ersatztag ?
Nö. Mit zwei Stunden weniger Arbeit in der Woche.
Moin Moin,

wenn ich an einem Sonntag gearbeitet habe, muss mein AG mir innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag geben.
Wenn ich als AN darauf aber verzichten möchte, ist das auch möglich???
Oder muss ich innerhalb von zwei Wochen den Ersatzruhetag nehmen?
Danke für eine Antwort.

LG
Hallo,

einfach gesagt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Grundsätzlich würde ich annehmen, dass die Regel aus §11 ArbZG entsprechend den Regeln für Urlaub oder für Überstunden zu sehen ist. Auch da gibt es keinen Ermessensspielraum. Urlaub muss genommen werden. Deinem Arbeitgeber muss klar sein, dass er sich möglicherweise in eine arbeitsrechtliche Grauzone begibt, wenn er dich an deinem Ruhetag arbeiten lässt. Das kann ihm böse auf die Füße fallen. Ich kenne aber die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema nicht.

Gruß
FHH
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