Zuzahlung der Mitarbeiter bei Firmensmartphones

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Zuzahlung der Mitarbeiter bei Firmensmartphones, Zuzahlung von X Euro zum Firmensmartphone - Lohnsteuerliche Handhabung
Hallo Liebe Forumsbenutzer,

wir möchten unseren Mitarbeitern eine Dienstsmartphone anbieten, welches sie auch privat nutzen können.

Zu diesem Zweck planen wir den Telekommunikationspartner zu wechseln. In diesem Zusammenhang erfolgt nun auch ein Wechsel auf neue Smartphones. Bisher gab es ein Modell (Samsung), beim Wechsel können unsere Mitarbeiter, die ein Dienstsmartphone erhalten, zwischen drei Modellen (IPhone SE, 6s, 6s Plus, 7 und 7Plus entscheiden, zusätzlich mit unterschiedlichen Speichergrößen. Hierbei muss der Mitarbeiter, bis auf das Grundmodell (IPhone SE mit 32 GB), eine Zuzahlung tätigen. Diese variiert von 99,95 € (inkl. MwSt.) bis zu 599,95 € beim Spitzengerät.

1. Frage: Wie können wir als Unternehmen die Zuzahlung des Mitarbeiters lohnsteuertechnisch richtig umsetzen? Können wir auf der Entgeltabrechnung den Betrag einfach vom Nettoentgelt des Mitarbeiters in Abzug bringen? Wie müssen wir hier die MwSt. beachten?

2. Frage: Entsteht hier dem Mitarbeiter ein geldwerter Vorteil? Müssen wir hier den Vertrag (Bsp. Telekom M) vom Markt mit unserem vergleichen? Wenn das Smartphone am Markt günstiger ist, entsteht dem Mitarbeiter ja kein geldwerter Vorteil, oder? Sollte das Angebot am Markt teurer sein, müssten wir dann die Differenz zwischen Marktpreis (Bsp. 450€) zu der Zuzahlung (400€) also 50€ als geldwerten Vorteil dem Mitarbeiter versteuern und SV-verbeitragen?

Kann der Mitarbeiter am Ende des Vertrags durch seine Zuzahlung das Smartphone übernehmen? Geht es dann in seinen Besitz über, wäre dann noch einmal ein geldwerter Vorteil anzusetzen?

Eine ganze Menge Fragen. Leider bin ich bis dato im Netz nicht fündig geworden, deswegen hoffe ich, hier im Forum hat jemand so einen Fall schon einmal bearbeiten dürfen.
Herzlichen Dank für die Unterstützung.

Grüße Tobu
Hallo Tobu,

ich selbst habe damit auch noch nicht zu tun gehabt.

2. Frage zuerst: Aber sicher ist das ein geldwerter Vorteil. Den geldwerten Vorteil müsst ihr nach der tatsächlichen Nutzung berechnen (Einzelverbindungsnachweis). Fehlt leider auch in dem Artikel hier auf dem Portal: https://www.lohn1x1.de/Fachinfo/Geldwerter-Vorteil-und-Steuervorteil.html

1. Frage: Die Zuzahlungen musst du vom geldwerten Vorteil abziehen. Sie dürfen den geldwerten Vorteil aufbrauchen, ihn aber nicht ins Minus drehen. Du darfst also keinen negativen geldwerten Vorteil anrechnen. Fällt die Zuzahlung höher aus als der geldwerte Vorteil, dann bleibt der Arbeitnehmer auf den Kosten sitzen. Er darf sie auch nicht bei seinen Werbungskosten ansetzen. So hat der Bundesfinanzhof in einem Firmenwagenstreit entschieden. Ich würde interpretieren, dass das auch für andere Formen des geldwerten Vorteils gilt: https://www.lohn1x1.de/News/Firmenwagen-Nutzungsgebuehr-vom-geldwerten-Vorteil-abziehen.html

3. Frage: Geldwerter Vorteil entsteht nur durch die Nutzung, nicht beim Erwerb. Für Leasinggebühren gilt das gleiche wie für Zuzahlungen. Am Ende müsste der Mitarbeiter das Smartphone dann vom Leasinggeber erwerben. Das hat mit euch als Betrieb nichts zu tun. Alternativ könnt ihr die Smartphones an die Mitarbeiter verkaufen, wenn sie abgeschrieben sind. Die Handys, nicht die Mitarbeiter.  Das müsstest du dann als Erlös buchen. Dann wäre der geldwerte Vorteil für das Handy erloschen, weil es ja kein Firmenhandy mehr ist. Anders sieht es mit dem Tarif aus. Läuft der weiter über die Firma und nutzt der Mitarbeiter den auch weiter - egal mit welchem Gerät -, dann bleibt der geldwerte Vorteil für den Tarif bestehen.

Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen.

Beste Grüße
HaWeBe
Bearbeitet: HaWeBe - 21.06.2017 09:36:15
Hallo Tobu
da muss ich widersprechen. HaWeBe hat logisch richtig gedacht. Aber entgegen aller Logik entsteht aus der Überlassung eines Smartphones kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. In § 3 Nr. 45 EStG heit es: Steuerfrei sind ... "die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen ..."
Es spielt also keine Rolle, wie viel der Mitarbeiter das Gerät privat und beruflich nutzt. Die Zuzahlung darf der Arbeitgeber einfach einbehalten. Auch beim Verkauf entsteht kein geldwerter Vorteil. Einen informativen Artikel habe ich hier gefunden: http://www.scholz-steuer.de/index.php/steuerinformationen-17/items/handygestellung-an-mitarbeiter-steuern-und-sozialabgaben-sparen.html

Gruß
FHH
Hallo FHH, hallo HaWeBe,

habt recht herzlichen Dank für Eure schnellen Ergänzungen und Hinweise. Damit bin ich jetzt eine Spur sicherer und schlauer unterwegs.

Gruß
Tobu
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