Vereinbarung nach Artikel 21 (2) der VO (EG) Nr. 987/2009

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Vereinbarung nach Artikel 21 (2) der VO (EG) Nr. 987/2009, Grenzübergreifendes Arbeiten
Guten Tag zusammen,

mein erster Beitrag ist gleich ein wenig spezieller Natur.

Folgender Sachverhalt:

Arbeitgeber sitzt in Deutschland, hat in Österreich keine Niederlassung.
Arbeitnehmer wechselt Wohnort nach Österreich. Dieser Arbeitet zu 80% im Homeoffice, ist jedoch auch des Öfteren, seiner Tätigkeit geschuldet,
in Deutschland unterwegs, um diverse Arbeiten zu erledigen.

Nun ist dieser Angestellte in Deutschland ja nicht mehr sozialversicherungspflichtig, sondern in Österreich.

Nach Artikel 21 (2) der VO (EG) Nr. 987/2009 nimmt nun der Arbeitnehmer seine Meldungen und Beitragszahlungen zur Sozialversicherung in Österreich selbst vor.


Wie habe ich das in Deutschland zu verrechnen? Der Arbeitgeberanteil usw. fällt ja trotzdem an. Ich habe keine Möglichkeit aus meiner Software heraus die Meldungen in Österreich vorzunehmen.
Hallo Pfenninger,

herzlich willkommen. Wenn du einen einfachen Fall hättest, wärst du ja nicht hier, oder?  ;)
Dass deine Lohnabrechnungssoftware in einem solchen Fall streikt, ist klar. Die Hersteller können keine digitalen Schnittstellen zu allen europäischen Sozialsysteme einbauen. Das ist leider kein Grund, deine Pflichten als Arbeitgeber in Österreich zu vernachlässigen. Das bist du nämlich jetzt. Eine Erklärung dazu findest du online bei der Techniker Krankenkasse. Du musst jetzt umgehend deinen Arbeitnehmer in Österreich bei der Österreichischen Gesundheitskasse melden. Das soll eigentlich spätestens am 7. Tag nach dem Arbeitsantritt in Österreich erfolgen. Ich gehe aber davon aus, dass die den Monat nicht mitzählen, den Arbeitnehmer am Stück im EU-Ausland verbringen dürfen, ohne als dort ansässige Arbeitnehmer eingestuft zu werden.

Viel Erfolg
HaWeBe
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