Typische Berufskleidung ist steuerlich absetzbar. Das umfasst die Anschaffung, Ausbesserung und sogar die Reinigung. Was außer Arztkittel, Sicherheitsschuhen oder Kochmütze noch als Berufskleidung anerkannt wird, liegt allerdings im Ermessen des Finanzamtes.
Ärzte, Soldaten, Polizeibeamte, Köche oder Pfarrer: Alle diese Berufsgruppen haben gemeinsam, dass sie zur Ausübung ihres Berufs eine Uniform oder Amtstracht tragen. Kosten für Kleidungsstücke, die sie beruflich tragen, können Steuerzahler von der Steuer absetzen. Arbeitnehmer setzen die Ausgaben als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung an. Freiberufler und Selbstständige verbuchen Arbeitskleidung als Betriebskosten. Schwieriger ist die Frage: Was erkennt das Finanzamt als Berufskleidung an?
Was das Finanzamt unter Arbeitskleidung versteht
Steuerlich absetzbar ist Kleidung nur dann, wenn sie in einem direkten Bezug zur Berufstätigkeit steht. "Allein die Möglichkeit einer privaten Nutzung macht den Steuerabzug häufig zunichte", betont Uta-Martina Jüssen, Fachexpertin des Bundesverbandes der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC). Für Kleidung, die man auch privat tragen kann, wird das Finanzamt in der Regel den Steuervorteil ablehnen.
Beispiel: Der schwarze Anzug für einen Manager ist nicht steuerlich absetzbar. Das Finanzamt wird argwöhnen, dass der Steuerzahler den Anzug auch privat trägt.
Das gilt auch, wenn der Steuerzahler ein Kleidungsstück eigens für berufliche Anlässe gekauft hat und es auch tatsächlich nur zur Arbeit trägt. Das hat der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen bestätigt. (IV R 91 - 92/87, VI R 25/78). Diese Regelung gilt auch für Kleidung, die sich ein Steuerzahler für eine Dienstreise angeschafft hat. Khakikleidung für die Geschäftsreise nach Südafrika ist vor dem kritischen Blick des Finanzamtes so chancenlos wie eine Lederhose, um das Unternehmen auf dem Oktoberfest zu repräsentieren.
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Als Grundregel gilt: Ein Kleidungsstück kann man nur dann als Berufskleidung von der Steuer absetzen, wenn
es für den Beruf typisch ist und
eine Nutzung "als bürgerliche Kleidung" so gut wie ausgeschlossen ist (BFH, Az. IV R 13/90).
Letzteres betrifft zum Beispiel einen Blazer in Firmenfarbe mit aufgenähtem Logo. Das Logo sollte allerdings nicht zu dezent angebracht sein. Sonst verweigert das Finanzamt den Steuerabzug.
Wer also einen schwarzenAnzug absetzen möchte, sollte Leichenbestatter sein? Der BVBC empfiehlt Hartnäckigkeit.
Berufskleidung: Ausnahmen von der Regel
SchwarzeHosen oder Röcke erkenne das Finanzamt auch für Servicekräfte an, teilt der BVBC mit. Auch in anderen Fällen sei zivile Kleidung durchaus steuerlich absetzbar, erklärt der Verband weiter. So könnten Sportlehrer Sportkleidung absetzen, Angehörige von klassischen Heilberufen ihre weiße Kleidung und der Orchestermusiker den Frack. Was tatsächlich anerkannt wird, sei allerdings oft eine Ermessensfrage und hänge vom zuständigen Finanzbeamten ab, räumt der Berufsverband ein. Für Steuerzahler lohne deshalb der Versuch, Aufwendungen für Berufskleidung anzusetzen.
Berufskleidung von der Steuer absetzen: 3 Tipps
Der BVBC rät:
Die Anschaffungskosten sollten nach Möglichkeit unter 100 Euro liegen. In diesen Fällen verzichten die Finanzbehörden oft auf die Anforderung von Belegen.
Aus Kaufbelegen muss eindeutig hervorgehen, um welches Kleidungsstück es sich handelt.
Bei nicht-typischer Berufskleidung sollten Steuerzahler die berufliche Notwendigkeit auf einem Beiblatt erläutern und möglichst auch ein Foto anfügen. Gründe wie die Präsenz auf dem firmeneigenen Messestand überzeugen meist auch kritische Finanzbeamte.
Berufskleidung auf Kosten des Finanzamtes reinigen
Handelt es sich um typische Berufskleidung, beteiligt sich der Fiskus nicht nur an den Anschaffungs-, sondern auch an den Reinigungskosten. Dabei ist es unerheblich, ob etwa der Blaumann in der Textilreinigung oder zuhause gewaschen wird. Lässt man professionell reinigen, sollte das Kleidungsstück auf der Quittung vermerkt sein.
"Wird die Berufsbekleidung privat gewaschen, getrocknet und gebügelt, lassen sich die Kosten gemäß den Erfahrungswerten von Berufs- und Verbraucherverbänden ansetzen", betont BVBC-Expertin Jüssen. "Auch der Anschaffungspreis für die hauseigene Waschmaschine lässt sich anteilig ansetzen und über die Nutzungsdauer abschreiben."
Das bedeutet, dass Steuerzahler keineswegs die tatsächlichen Kosten ihrer Waschmaschine ermitteln müssen, informiert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (vlh) im Internet. Folgende Informationen braucht der Steuerzahler:
Wieviel wiegt die Berufskleidung, die Sie waschen müssen? Bei Koch- und Buntwäsche gehe der Fiskus von einer Waschmaschinenfüllung von fünf Kilogramm aus, bei Fein- oder Pflegeleichtwäsche von 2,5 Kilogramm, erklärt der vlh
Wie waschen Sie Ihre Wäsche (Kochwäsche, Buntwäsche, Pflegeleicht, mit oder ohne Vorwäsche)?
Benutzen Sie einen Trockner und Bügeln Sie?
Wie viele Personen leben im Haushalt?
Die Kosten lasssen sich dann nach Tabellen schätzen, die beispielsweise der VerbraucherzentraleBundesverband (vzbv) führt. Wird Berufskleidung beschädigt oder geht verloren, erkennen die Finanzbehörden auch die Kosten für eine Ersatzbeschaffung an. Auch bei Alltagskleidung können Steuerzahler im Schadensfall auf die Mithilfe des Fiskus hoffen.
Wird Kleidung während der Arbeit beschädigt und der Arbeitgeber leistet dafür keinen Schadenersatz, können Steuerzahler den Restwert der zerstörten Kleidung als Werbungskostenabzug ansetzen. Im Gegensatz zur typischen Berufskleidung sei die Neubeschaffung allerdings nicht steuerlich absetzbar, warnt der BVBC.
Sonderfall: Kleiderordnung
Alle genannten Regeln gelten auch für Arbeitgeber. Beteiligen sich Unternehmen an Berufskleidung für Mitarbeiter, sollten sie sicher sein, dass das Finanzamt das Kleidungsstück als typische Berufskleidung anerkennt. Andernfalls gelten die Zuwendungen an den Arbeitnehmer als Arbeitslohn, auf den Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen (BFH, Az. VI R 60/02).
Anders sieht die Sache aus, wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeitern eine einheitliche Kleidung vorschreibt. Für diesen Fall hat der Bundesfinanzhof die Regeln in einem Urteil von 2006 gelockert (Az. VI R 21/05). Wenn der Arbeitgeber in diesem Fall die Kosten der Kleidung übernimmt, dann entsteht dadurch kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.
Achtung! Die einheitliche Kleidung sollte angemessen und nicht zu hochwertig sein. Sonst vermutet das Finanzamt auch in diesem Fall einen versteckten Zuschuss zum Arbeitslohn. Kleiderordnung hin oder her.
Quelle:
BVBC, vlh, dejure letzte Änderung W.V.R.
am 25.05.2024 Autor(en):
Wolff von Rechenberg Bild:
PantherMedia / Phovoi R
Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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