Das
Jobticket vom Arbeitgeber gilt als
geldwerter Vorteil. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge mindert die 50-Euro-Freigrenze für Sachleistungen an Mitarbeiter. Arbeitnehmer sollten jedoch die Regeln kennen, denn Jobtickets sind beliebter Prüfungsgegenstand.
In Großstädten oder bei Bahnpendlern ist das Jobticket eine beliebte Zusatzleistung des Arbeitgebers. Fast alle regionalen
Verkehrsverbünde bieten
Rabatte für das Jobticket an. Das Jobticket erhält der Arbeitnehmer unentgeltlich oder gegen eine Zuzahlung. Gerade auf längeren Strecken macht sich das Jobticket im Vergleich zum Auto schnell bezahlt.
Wie sieht das Jobticket nun für den Arbeitgeber aus? Denn grundsätzlich gilt ein Jobticket vom Arbeitgeber als geldwerter Vorteil. Darauf fallen
Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Zunächst überlässt der Arbeitgeber grundsätzlich dem Arbeitnehmer das Jobticket. Er darf dem Arbeitnehmer das Geld nicht auszahlen, sonst handelt es sich bei der Leistung ohnehin um Arbeitslohn.
Achtung: Jobtickets gelten als beliebte Prüfungsobjekte bei einer
Betriebsprüfung durch das Finanzamt.
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Das Jobticket und die 50-Euro-Freigrenze
Praktisch liegen die Dinge für Unternehmen in kleineren Städten. Kostet ein Monatsticket 50 Euro oder weniger, kann der Chef seinen Mitarbeitern einfach jeden Monat ein solches Ticket aushändigen. Hintergrund: Jeder Arbeitnehmer darf von seinem Arbeitgeber
Sachbezüge in Höhe von höchstens
50 Euro monatlich erhalten, ohne dass dies lohnsteuer- oder sozialversicherungspflichtig ist. Die 50-Euro-Freigrenze gilt beispielsweise auch für kleinere
Geschenke an Mitarbeiter. Sachleistungen können sich addieren. Übersteigt die Summe 50Euro, dann wird der Gesamtbetrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.
In die 50-Euro-Freigrenze fallen neben dem Jobticket beispielsweise die folgenden
Leistungen:
- Zuschüsse für Kinderbetreuung
- Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge
- Verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten
- Zuschüsse zur Gesundheitsförderung
Achtung Steuerfalle: 96-Prozent-Grenze für Sachbezüge
Richtlinie 8.1 Abs. 2 Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 sieht eine 96-Prozent-Grenze bei der Bewertung von Sachbezügen vor. Für das Jobticket bedeutet dies: Für Jobtickets ohne ausdrückliche Preisangabe darf das Finanzamt einen Rabatt von 4 Prozent berechnen.
Das vergünstigte Jobticket
In
größeren Städten sprengt das Monatsticket für den
Nahverkehr schnell die Freigrenze. Doch auch in diesem Fall kann ein Unternehmen seinen Mitarbeitern ein Jobticket anbieten: per Zuzahlung. In § 8 Einkommmensteuergesetz (EStG) bleiben Sachbezüge außer Ansatz, "wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen". Das bedeutet: Wenn der Arbeitnehmer seinen Anteil vom Jobticket bezahlt hat, dann muss der Restbetrag unter 50 Euro im Monat liegen.
Das vergünstigte Jobticket
funktioniert so:
- Der Arbeitgeber kauft ein Kontingent Monatskarten vom Verkehrsunternehmen.
- Er gibt die Jobtickets an seine Mitarbeiter aus.
- Die Mitarbeiter zahlen einen monatlichen Beitrag, der die Differenz zwischen dem Preis des Tickets und der 50-Euro-Freigrenze begleicht.
- Achtung: Auch hier müssen Arbeitgeber die 96-Prozent-Grenze im Blick behalten.
Vorsicht Jahreskarte
Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer das Jobticket nicht als Jahreskarte überlassen. Da der Arbeitgeber das Jobticket für das ganze Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt erhält, fließt ihm auch zu diesem Termin der komplette geldwerte Vorteil zu. Der Gesetzgeber erlaubt kein Umrechnen des Jahrespreises auf einen monatlichen Preis.
(Stand: 2022)
Quelle:
Haufe.de, European Tax & Law (www.etl.de), BFH, Dejure.org
letzte Änderung W.V.R.
am 06.07.2024
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
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Autor:in
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