Scheinselbstständigkeit vermeiden: Regeln und Tipps

Wolff von Rechenberg
Kleinunternehmer, die nur für einen Auftraggeber arbeiten, gelten schnell als scheinselbstständig. Das kann für den Unternehmer teuer werden. Für Scheinselbstständigkeit gibt es wenig feste Kriterien, dafür umso mehr Ermessensspielräume. Eine Gefahr vor allem für Auftraggeber. 

Eigentlich selbstständig, aber doch irgendwie weisungsgebunden? Wie stark unterscheidet sich die Arbeit eines Selbstständigen im Rahmen eines Werkvertrages von der eines fest angestellten Mitarbeiters? Solche Fragen stellen Sozialversicherungsträger, wenn sie einem Verdacht auf Scheinselbstständigkeit nachgehen. Ein Scheinselbstständiger leistet die Arbeit eines abhängig beschäftigten Mitarbeiters.

Für den Scheinselbstständigen zahlt der Auftraggeber beziehungsweise Arbeitgeber jedoch keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge. Außerdem stehen dem selbstständigen Auftragnehmer keine Arbeitnehmerrechte zu (Urlaub, Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc.).  

Scheinselbstständigkeit kann teuer werden

Besteht ein Verdacht, schickt die Deutsche Rentenversicherung Bund einen Prüfer. Scheinselbstständige Beschäftigungsverhältnisse fallen jedoch auch bei Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FSK) auf, einer Dienststelle des Zoll. Erfüllt das Verhältnis zwischen einem Dienstleister und seinem Auftraggeber nicht die Anforderungen an eine echte Selbstständigkeit, kann das vor allem für den Auftraggeber teuer werden, warnt der Nürnberger Rechtsanwalt Jörg Steinheimer in einem Beitrag für das Portal Anwalt.de: 
  • Der Auftragnehmer kann eine Festanstellung einklagen. Diese Gefahr drohe vor allem, wenn der Auftraggeber das Auftragsverhältnis beende, warnt der Anwalt. 
  • Kommt eine Betriebsprüfung zu dem Schluss, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, dann muss der Auftraggeber rückwirkend Lohnsteuer nachzahlen. Im schlimmsten Fall bis zur Festsetzungsverjährung (4 Jahre) .
  • Die Sozialversicherungsträger können für diese Frist rückwirkend die Sozialversicherungsbeiträge kassieren. Bei Vorsatz ist dies sogar für die vergangenen 30 Jahre rückwirkend möglich.
  • Erkennt die Prüfung den Unternehmerstatus des "Auftragnehmers" nicht an, muss der "Auftraggeber" die zu Unrecht an den "Auftragnehmer" gezahlte Umsatzsteuer zurückfordern. In der Folge der Rechnungsberichtigung durch den Auftraggeber müssen Auftraggeber und Auftragnehmer rückwirkend ihre Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen rückwirkend berichtigen. 
  • Macht sich der Auftraggeber verdächtig, mit Vorsatz gehandelt zu haben, setzt er sich dem Verdacht des Sozialversicherungsbetrugs aus. Das ist strafbar. 


Nach welchen Kriterien prüfen Behörden eine echte Selbstständigkeit?

"Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit erfolgt im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich einzelfallbezogen. Eine gesetzliche Regelung, die alle Einzelfälle rechtssicher abdeckt, gibt es nicht", stellt der Hannoveraner Rechtsanwalt Peter Koch (rkb-recht.de) in einem Beitrag auf dem Portal anwalt.de fest.

Eine abhängige Beschäftigung lässt sich in der Regel ausschließen, wenn ein Auftragnehmer als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), als Kommanditgesellschaft (KG) oder als Offene Handelsgesellschaft (OHG) eingetragen ist. Wenn der Auftragnehmer selbst sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt, kann er ebenfalls kein Scheinselbstständiger sein.

Das trifft auf die große Menge der Einzelunternehmen nicht zu, die beispielsweise selbstständig Medien- oder IT-Dienstleistungen anbieten. Auch ein Freiberufler kann als abhängig Beschäftigter eingestuft werden. Finanzamt und Sozialversicherungsträger prüfen bei Verdacht immer zunächst den Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Letztlich entscheiden jedoch die tatsächlichen Umstände unter denen ein Auftragnehmer arbeitet.

Der Gesetzgeber nennt in § 7 Abs. 1 SGB IV nur zwei Kriterien: "Anhaltspunkte für eine (nicht) selbstständige Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers." Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die letztlich prüft inwiefern eine Selbstständigkeit nur zum Schein existiert, veröffentlicht folgende Merkmale für Scheinselbstständigkeit auf ihrer Internetseite:
  • Die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten
  • Die Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten
  • Die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen
  • Die Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten
  • Die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind

Die Liste hat allerdings keinen Gesetzesrang. Als Merkmal für eine Scheinselbstständigkeit wird die Rentenversicherung außerdem werten, wenn der Auftragnehmer dieselbe Arbeit zuvor als Angestellter des Auftraggebers ausgeführt hat.

Scheinselbstständigkeit vermeiden: 10 Tipps für Auftraggeber

Unternehmen bleibt nur ein Weg, sicher zu gehen, dass sie mit einem Auftrag an einen selbstständigen Auftragnehmer keine Scheinselbstständigkeit begründen: Sie müssen sich an die Clearingstelle der Rentenversicherung wenden.
Deutsche Rentenversicherung Bund
Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen
10704 Berlin
Telefon: 0800 10004800

Die Clearingstelle wird im Zweifel auf eine abhängige Beschäftigung entscheiden. Allerdings müsse sie vor einer endgültigen Entscheidung den Beteiligten die Möglichkeit geben, ihre Argumente vorzubringen, erklärt die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main in einem Leitfaden zur Scheinselbstständigkeit. Die Beteiligten können auch Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung einlegen. Dies hat aufschiebende Wirkung.
Wichtig: Im Zweifel sollten Unternehmen als Auftraggeber frühzeitig eine Anfrage an die Clearingstelle richten. Hat die Rentenversicherung zum Zeitpunkt der Anfrage bereits selbst ein Verfahren eingeleitet, ist es zu spät.

Damit bei einer Prüfung gar nicht erst der Verdacht von Scheinselbstständigkeit aufkommt, sollten Auftraggeber einige Vorkehrungen treffen. Der Fachverlag BWR-Media gibt folgende Tipps:
  1. Dienstvertrag: Auftraggeber sollten mit einem Auftragnehmer stets einen Dienstvertrag schließen (keinen Arbeitsvertrag!).
  2. Im Vertrag sollte festgehalten sein, dass allein der Auftragnehmer für die Abführung gesetzlicher Abgaben (Steuern, Sozialversicherung) verantwortlich ist.
  3. Genau festhalten für welche Tätigkeit welches Honorar anfällt.
  4. Im Vertrag festhalten, dass der Auftragnehmer Aufträge ablehnen und Aufträge anderer Kunden annehmen darf.
  5. Vertraglich vereinbaren, dass ein Auftragnehmer zur Erledigung der Aufgabe auch Hilfskräfte einsetzen kann.
  6. Lange Zeiten der Vollzeitbeschäftigung vermeiden. Aus dem Vertrag sollte hervorgehen, dass der Auftragnehmer nicht mehr als die Hälfte seiner Arbeitskapazität für den Auftrag brauchen wird.
  7. Anschein der Eingliederung in den Betrieb vermeiden: Kein eigener Schreibtisch beim Auftraggeber, keine Visitenkarten oder Firmen-Mailadressen des Auftraggebers für den Auftragnehmer.
  8. Nutzungsgebühr für Arbeitsmittel vereinbaren.
  9. Art der Tätigkeit: Erledigt der Auftragnehmer eher untergeordnete Routineaufgaben, spricht das für eine abhängige Beschäftigung.
  10. Auftraggeber sollten Auftragnehmern mit einem eingetragenen Gewerbe oder einer Gesellschaft den Vorzug geben. Schon ein Auftragnehmer mit einer Unternehmergesellschaft, UG (haftungsbeschränkt), wird seltener als abhängig Beschäftigter angesehen werden als ein Freelancer ohne eingetragene Gesellschaftsform. 

8 Tipps für Auftragnehmer

Die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung Bund finden immer wieder schwarze Schafe unter den Unternehmen, die Arbeit in Scheinselbstständigkeit erledigen lassen, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen und sich um Arbeitgeberpflichten zu drücken. Für den Arbeitnehmer zieht die Scheinselbstständigkeit Nachteile nach sich: Sie müssen Steuern und Sozialversicherung selbst bezahlen, müssen sich oft sogar privat krankenversichern.

Auftragnehmer, die sich ausgebeutet fühlen, können ihren Status von der Rentenversicherung klären lassen. Kommt der Prüfer zu dem Schluss, dass es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, können sie versuchen, eine Festanstellung einzuklagen. Sie riskieren aber auch, dass der Auftraggeber dann gleich das Beschäftigunbgsverhältnis beendet.

Für überzeugte Freelancer kommt eine Prüfung durch die Rentenversicherung eher ungelegen. Allerdings lobt der Bundesverband Freie Berufe (BFB), dass die Beweislast seit 2003 wieder bei der Rentenversicherung liegt. Von 1999 bis 2002 galt eine Beweislastumkehr. Damals musste der Freiberufler oder Selbstständige beweisen, dass er nicht abhängig beschäftigt war.

Wer bei Verdacht auf Scheinselbstständigkeit gut vorbereitet sein will, sollte Vorkehrungen treffen. Im Grunde gelten dabei für Auftragnehmer dieselben Regeln wie für Auftraggeber:
  1. Gesellschaftsform wählen. Für Einzelunternehmen bietet sich die UG (haftungsbeschränkt) an.
  2. Wenn möglich immer für mehr als einen Auftraggeber arbeiten.
  3. Dienstvertrag vereinbaren.
  4. Dienste öffentlich anbieten und bewerben (Website, Flyer, Zeitungsannoncen etc. sowie Angebote an weitere Auftraggeber archivieren).
  5. Nachweis für nicht orts- und zeitgebundenes Arbeiten (Arbeitsprotokolle etc.).
  6. Phasen der Vollzeitbeschäftigung für einen einzelnen Auftraggeber kurz halten oder ganz vermeiden.
  7. Nutzung von Arbeitsmitteln des Auftraggebers vertraglich regeln und Nutzungsgebühr vereinbaren.
  8. Arbeiten wenn möglich im eigenen Büro oder im heimischen Arbeitszimmer.

Achtung: Rentenversicherungspflicht für Einzelunternehmer

Unternehmer, die regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sollten außerdem beachten, dass sie nach § 2 SGB VI immer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Minijobber auf 450-Euro-Basis zählen in diesem Zusammenhang nicht als Arbeitnehmer.




Quelle: anwalt.de, bwr-media.de, IHK Frankfurt/Main, Berufsverband Freie Berufe (BFB)
letzte Änderung W.V.R. am 10.06.2024
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  panthermedia.net / Dan Barbalata


Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge
Weitere Fachbeiträge zum Thema

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

12.01.2016 18:27:57 - Gast

Hi,
sehr schöner Beitrag.
Leider alles ohne Erfolg, bin seit 5/2014 Selbstständiger Kraftfahrer aller FS-Klassen.
Mache Werbung und habe etliche Kunden.
Bin im Internet mit Referenzen gelistet.
Habe mein Eigenes Büro und fahre nur ab und zu für Fremdfirmen, da ich Hauptberuflich Fest- Angestellt bin.
Also nach dem Kleinunternehmer §19.
Habe über 20000 Euro ausgegeben um alle Führerscheine zu bekommen, auch Omnibus.
Firma läuft super, bis gestern, da bekam ich die Info von der Rentenversicherung Bayern.
Die gehen an einem Kunden von mir ran um Nachzahlungen zu bekommen.
Wegen Scheinselbstständigkeit.
Hammer sage ich nur.
[ Zitieren | Name ]

13.01.2016 09:14:04 - wvr

Lieber Leser,

vielen Dank für das Lob. Ihre Erfahrungen zeigen deutlich, wie leicht der Verdacht einer Scheinselbstständigkeit aufkommt.
Zu Ihren Ausführungen: Sie haben offensichtlich vieles richtig gemacht. Haben Sie mit Ihrem Auftraggeber einen Dienstvertrag abgeschlossen, wie wir ihn im Artikel beschrieben haben? Bei unseren Recherchen wurden wir immer wieder auf die Bedeutung eines solchen Dienstvertrages hingewiesen.

Viel Erfolg
wvr
[ Zitieren | Name ]

20.09.2016 12:38:49 - Gast

Hallo,

ich plane mich im Schornsteinfegerhandwerk selbständig zu machen. Durch den Fall des Monopols habe ich einige Kunden, die von mir bearbeitet werden.
Nun habe ich mit einem Bezirksmeister gesprochen, bei dem ich in der Woche von Montag bis Donnerstags als Subunternehmer arbeiten könnte. Freitags würde ich dann meine anderen Kunden bearbeiten.
Nun wäre meine Frage ob dies als Vollbeschäftigung bei meinem Arbeitgeber gesehen wird, wenn ich dort immer von Montags-Donnerstags arbeite.

Viele Grüße
[ Zitieren | Name ]

21.09.2016 08:56:28 - FreelancerHH

Hallo,
ich würde davon ausgehen, dass du keine Probleme mit Scheinselbstständigkeit bekommst, wenn du noch andere Kunden hast und nachweisen kannst, dass du um neue Kunden wirbst. Eine Garantie gibt es in diesen Zeiten aber nicht.
Viele Grüße
FHH
[ Zitieren | Name ]

07.11.2017 15:37:31 - Gast

Hallo, ich plane eine Selbstständigkeit als SAP (IT) Berater. Ich bin zurzeit in einer Festanstellung und würde von dem gleichen Unternehmen auch wieder als Freiberufler eingekauft werden. Da es üblich ist das dort immer für 1 Jahr eingekauft wird, würde die Beauftragung auch direkt für das nächste Jahr stattfinden. Ist es möglich nach einer dreijährigen Gründungsphase den Verdacht auf eine Scheinselbstständigkeit durch einen sozialversicherungspflichtigen Angestellten aufzuheben, bzw. durch andere Auftraggeber zu wiederlegen? Ist eine Prüfung im Vorfeld sinnvoll? Besteht überhaupt die Gefahr erst gar nicht als Freelancer angesehen zu werden?

Vielen Dank
[ Zitieren | Name ]

08.11.2017 08:59:26 - Gast

Hallo,
da gilt das, was FHH schon geschrieben hat: Du musst nachweisen, dass du um neue Kunden wirbst. Idealerweise hast du in nächster Zeit auch noch einen oder zwei Kunden mehr als deinen bisherigen Arbeitgeber. Aber auch dann gibt es bei einer Prüfung keine Garantie.
[ Zitieren | Name ]

30.11.2018 22:30:06 - Gast

Hallo,
hilft mir als Selbstständiger Kleinunternehmer evtl. ein Mini-Job meine Scheinselbstständigkeit zu vermeiden?
[ Zitieren | Name ]
Smileys
Lachen  Grinsen  Traurig 
Überrascht  Cool  Kuss 
Verlegen  Weinen  Böse 
Zwinkern  Ausrufezeichen  Frage 
Idee  Skeptisch  Mr. Green 
happy73  happy77  schlafen 
denken  lesen  klatschen 

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Anzeige

Newsletter Lohnabrechnung 

Neben aktuellen News aus dem Bereich Lohn- und Gehaltsabrechnung und neu eingegangene Fachartikel, informieren wir Sie über interessante Literaturtipps, Tagungen, aktuelle Stellenangebote und stellen Ihnen einzelne Software- Produkte im Detail vor.
zur Newsletter-Anmeldung >>

Besucher-Umfrage

Wie gefällt Ihnen Lohn1x1.de? Wir freuen uns über Ihr Feedback. Zur Umfrage >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum auf Lohn1x1.de und und diskutieren ihre Fragen zur Lohnabrechnung oder zur angestrebten Weiterbildung.

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Lohn-Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Community

Community_Home.jpg






Nutzen Sie kostenfrei das Lohn1x1.de Forum und tauschen sich mit den Kollegen aus bzw. holen sich Rat für Ihre Karriere im Bereich Rechnungswesen.

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Lohn1x1.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.

Ihr Fachbeitrag

Autorin.jpg Werden Sie Autor! Gerne veröffentlichen oder vermarkten wir ihren Fachbeitrag im Bereich Lohn- und Gehalts-Abrechnung. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. jetzt Mitmachen >>

Stellenanzeigen

Teamleiterin / Teamleiter in der Anlagen­buchhaltung der Sparte Finanzen (w/m/d)
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist das Immobilienunternehmen des Bundes. Wir kümmern uns mit über 7.000 Beschäftigten an mehr als 120 Standorten in Deutschland um Immobilien und Naturflächen. Für diese verantwortungsvollen Aufgaben brauchen wir innovative Köpfe, die nachh... Mehr Infos >>

Mitarbeiterin / Mitarbeiter (w/m/d) Berichtswesen
Berlin gemeinsam besser, grüner und sauberer machen – das ist unsere Mission als größtes kommunales Entsorgungsunternehmen Deutschlands. Dafür suchen wir engagierte Persönlichkeiten. Für unseren Geschäftsbereich Controlling, Finanz und Rechnungswesen suchen wir am Standort Ringbahnstraße unbefris... Mehr Infos >>

(Senior) Accountant (m/w/d)
Unterstütze EINHUNDERT und übernimm zentrale Aufgaben im Finanz- und Rechnungswesen. Von der Bearbeitung von Eingangsrechnungen über die Durchführung von Abschlüssen bis hin zur Prozessoptimierung und Wissensvermittlung - Du fungierst als Dreh- und Angelpunkt für unsere finanzbezogenen Aktivitäten. Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

JOB- Letter

 jobletter.jpg
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.
Tipp-Anzeige ab 100,- EUR buchen. Weitere Infos hier >>

Softwaretipp: Quick-Lohn

Logo290122.png
Erledigen Sie Ihre Lohnabrechnung im Handumdrehen selbst mit Quick-Lohn und versenden alle Meldungen an die Krankenkassen, das Finanzamt und die Unfallversicherung direkt aus dem Programm. Auch für Baulohn. Probieren Sie Quick-Lohn gratis und völlig unverbindlich 3 Monate lang aus. Es ist keine Kündigung nötig! Weitere Informationen >>

Renditeberechnung Ferienimmobilie - Vermietung 

Rendite - Berechnungsprogramm für Eigentumswohnung.png1.png
Mit diesem hilfreichen Excel-Tool können Sie schnell und einfach die Rentabilität einer gewerblichen Vermietung Ihrer Ferienimmobilie berechnen und Investitionsentscheidungen treffen. Zusätzlich wird automatisch ein Restschuldplan erstellt. Mehr Informationen >>

Investitionsberechnung für Immobilien

Sie möchten Erkenntnisse gewinnen, ob eine Immobilie eine Investition wert ist? Dieses Excel-Tool beinhaltet Berechnungen zu den Kennzahlen der Rendite einer Immobilie, Kredit-Annuität und der Einkommenssteuer. Mehr Informationen >>

Residualwertberechnung für Immobilien-Anlage

Residualbewertung.png
Mit dem Excel-Tool der Residualwertberechnung können Sie den Preis eines Grundstücks als Restwert in einem Abzugsverfahren berechnen. Aus der Preisobergrenze wird ermittelt, inwiefern sich eine Investition noch rentiert. Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen.. Preis 47,60 EUR Mehr Infos und Download >>

Software-Tipp

  Reisekostenabrechnung Excel
Reisekostenabrechnung leicht gemacht. Erstellen Sie einfach und übersichtlich Reisekostenabrechnungen von Mitarbeitern mit diesem Excel-Tool. Automatische Berechnungen anhand von Pauschalen, durckfähige Abrechnungen und einfache Belegverwaltung. Mehr Infos >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung

Rückstellungen leicht verwalten

Mit der RS- Rückstellungs-Verwaltung können Sie Rückstellungen nicht nur leicht errechnen sondern auch übersichtlich verwalten.
  • Gewerbesteuerrückstellung
  • Urlaubsrückstellungen
  • Rückstellungen für Geschäftsunterlagen
  • Rückstellung für Tantiemen
  • Sonstige Rückstellungen
Automatische Zusammenfassung aller wichtigsten Eckdaten der Rückstellungen in einer Jahres-Übersicht. mehr Informationen >>

Software-Tipp

Baukostenrechner-150px.jpgDer Excel-Baukostenrechner unterstützt Sie in der Kalkulation der Kosten Ihres Hausbaus mit einer detaillierte Kosten- und Erlösplanung. Zusätzlich bietet Ihnen dieses Excel-Tool einen Plan / IST-Vergleich sowie verschiedene andere Auswertungen.. Preis 30,- EUR Mehr Infos und Download >>

Excel-Vorlagen-Paket für Hausverwalter

4. Residualwertberechnung.jpg
Dieses Excel-Vorlagen-Paket enthält folgende Tools:
  • Nebenkostenabrechnung für Eigentumswohnung
  • Rendite – Berechnungsprogramm
  • Residualwertberechnung für eine Immobilie
  • Steuerberechnung für Immobilienanlage 
Zum Shop >>