Als "
Lohnsteuerjahresausgleich" bezeichnet der Volksmund oft fälschlich die Einkommensteuererklärung. Doch die Begriffe meinen unterschiedliche Dinge. Einen internen Lohnsteuerjahresausgleich nimmt der Arbeitgeber am Ende eines Jahres vor. Er soll Arbeitnehmer entlasten, die keine Einkommensteuererklärung abgeben.
Endlich ist das Weihnachtsgeld da, aber vom 13. Monatsgehalt tröpfeln nur Bruchteile aufs Konto. Das doppelte zu versteuernde Einkommen katapultiert den Arbeitnehmer in eine höhere Steuerklasse. Die Folge sind höhere
Steuern und Abgaben. Für
Steuergerechtigkeit sollte sich der Steuerzahler mit der Einkommensteuererklärung kümmern. Aber nicht jeder Arbeitnehmer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Und viele tun es auch nicht.
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Beim Lohnsteuerjahresausgleich kappt der
Arbeitgeber Einkommensspitzen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld und verteilt sie übers Jahr. Zuviel abgezogene
Lohnsteuer muss er dem Arbeitnehmer erstatten. Der Arbeitgeber vergleicht die für die einzelnen Monate nach der Monatslohnsteuertabelle einbehaltene Lohnsteuer am Jahresende mit der Lohnsteuer nach der Jahreslohnsteuertabelle. Die Differenz zieht er von der Lohnsteuer ab, die er für den Arbeitnehmer einbehalten muss.
Fristen für den internen Lohnsteuerjahresausgleich
Arbeitgeber müssen den internen Lohnsteuerjahresausgleich spätestens mit der Lohnauszahlung im März des Folgejahres vornehmen. In der Regel bekommen Arbeitnehmer ihre
Steuerrückzahlung vom Arbeitgeber im Dezember, mit dem letzten Gehalt des Jahres.
Achtung! Eine Auszahlung des Betrages ist verboten. Der Arbeitgeber darf den zuviel gezahlten Betrag ausschließlich von der noch anfallenden Lohnsteuer abziehen. Außerdem muss er den Lohnsteuerjahresausgleich für jeden Arbeitnehmer gesondert vornehmen. Eine Vermischung oder Verrechnung ist verboten.
Pflicht zum Lohnsteuerjahresausgleich
Verpflichtet zum internen Lohnsteuerjahresausgleich ist nach
§ 42b Einkommensteuergesetz (EStG) jeder Arbeitgeber, der am 31. Dezember eines Jahres mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt. Kleinere Unternehmen müssen den Lohnsteuerjahresausgleich nicht vornehmen und werden es wohl mehrheitlich auch nicht tun. Das Verfahren verursacht zusätzliche Arbeit in der Lohnbuchhaltung - auch wenn die
elektronische Lohnsteuerkarte ELStAM.
Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber nicht für alle Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber darf den
internen Lohnsteuerjahresausgleich nicht für alle Mitarbeiter seines Unternehmens vornehmen. § 42b Abs. 1 EStG formuliert eine Vielzahl von Ausnahmen. Ein Lohnsteuerjahresausgleich muss für einen Mitarbeiter nur dann vorgenommen werden, wenn er das ganze Jahr uneingeschränkt lohnsteuerpflichtig im Unternehmen gearbeitet hat. Hingegen darf der Arbeitgeber keinen
Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen, wenn beispielsweise
- der Arbeitnehmer Einkünfte mit einer anderen Steuerklasse als I hatte,
- für den Arbeitnehmer ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt wird,
- der Arbeitnehmer Sonderzahlungen erhalten hat (Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Krankengeld etc.) oder einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
- für den Arbeitnehmer der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung im Lauf des Jahres sich geändert hat,
- der Arbeitnehmer Steuerausländer ist, seinen Wohnsitz also im Ausland hat.
Im Grunde darf der Arbeitgeber den internen Lohnsteuerjahresausgleich nur für Arbeitnehmer vornehmen, die keine besonderen Steuermerkmale aufweisen und deswegen selbst keine Steuererklärung abgeben müssen. In allen Steuerfällen, in denen Arbeitnehmer verpflichtet sind, eine
Einkommensteuererklärung abzugeben, darf der Arbeitgeber keinen internen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen.
Quelle:
EStG, Haufe.de
letzte Änderung W.V.R.
am 04.06.2024
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Bild:
panthermedia.net/ Phovoi R.
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13.12.2017 15:12:29 - Gast
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