Wenn der Job eine lange Anreise erfordert, dann kann ein Berufstätiger eine Dienstwohnung anmieten und eine doppelteHaushaltsführung von der Steuer absetzen. Eine doppelte Haushaltsführung können zum Beispiel Wochenendpendler geltend machen. Mit doppelter Haushaltsführung sind Unterbringungskosten bis zur Höhe von 1.000 Euro im Monat steuerlich absetzbar. Eine steuerlichabsetzbare doppelte Haushaltsführung muss immer beruflich begründet sein. In der Regel verlässt ein Steuerzahler aus beruflichen Gründen seinen Heimatort. Eine doppelte Haushaltsführung kann aber auch entstehen, wenn ein Arbeitnehmer aus privaten Gründen seinen Wohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt, beispielsweise weil er heiratet. Zu einer doppelten Haushaltsführung gehört neben der Dienstwohnung am Arbeitsort ein erster Wohnsitz, an dem sich das private Leben abspielt.
Bei Verheirateten geht das Finanzamt davon aus, dass der Lebensmittelpunkt dort liegt, wo die Familie wohnt.
Bei Alleinstehenden gilt als Lebensmittelpunkt der Ort, an dem sich das soziale Leben abspielt (Wohnort von Eltern, Freunde oder Partner, Sitz des Sportvereins etc.).
Ein Arbeitnehmer kann seinen Erstwohnsitz auch im Haus der Eltern oder in der Wohnung eines Partners haben. Wichtig ist, dass er sich dauerhaft dort aufhält und sich finanziell maßgeblich an der Haushaltsführung beteiligt, erklärt die SteuerberaterkammerStuttgart. Die Regelung gilt vor allem für junge Arbeitnehmer, die nach der Ausbildung in die Ferne ziehen und ihren Wohnsitz bei den Eltern zunächst behalten wollen.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Regelung aber auch im Fall eines 43-jährigen Diplomchemikers bestätigt (Az. VI R 46/12). Wenn ein wirtschaftlich eigenständiger Arbeitnehmer einen Wohnsitz bei den Eltern habe, dann sei davon auszugehen, dass er die gemeinsame Haushaltsführung wesentlich mitbestimme.
Folgende Kosten können Arbeitnehmer im Rahmen der doppelten Haushaltsführung bis zum Betrag von 1.000 Euro im Monat absetzen:
Miete;
Betriebskosten;
Kosten für Reinigung und Pflege;
Abschreibung für notwendige Einrichtungsgegenstände;
Zweitwohnungssteuer,
GEZ-Gebühren,
Rundfunkbeitrag;
Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze und Garagen;
Aufwendungen beispielsweise für Gartennutzung.
Natürlich muss der Wochenendpendler diese Kosten auch nachweisen. Braucht ein Steuerzahler nicht den vollen Betrag in einem Monat auf, kann er den Rest in den nächsten Monat übertragen. So könnte er beispielsweise Beträge für die jährliche Nebenkostenabrechnung zurücklegen. Wenn die Nebenkostenabrechnung vorliegt, kann er den Höchstbetrag auch einmal überschreiten.
Achtung! Das Übertragen von Restbeträgen ist nur innerhalb eines Jahres möglich.
Heimfahrten
Führt der Steuerzahler einen doppelten Haushalt, dann kann er dafür eine Entfernungspauschale (30 Cent/Kilometer) für eine Heimfahrt in der Woche in Anspruch nehmen. Benutzt der Wochenendpendler Bus oder Bahn, dann kann er auch die Kosten für das Ticket absetzen. Allerdings nur bis zur Höhe der Entfernungspauschale. Mit der Entfernungspauschale gelten alle Kosten der Familienheimfahrten als abgegolten.
Wer unterwegs mit dem Auto verunglückt, kann keine Reparaturkosten absetzen. Allerdings kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale auch dann in der Einkommensteuererklärung ansetzen, wenn er die Strecke kostenlos zurücklegt. Als Mitfahrer bei einem Bekannten beispielsweise.
Achtung! Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugkosten. Hier muss der Reisende die tatsächlichen Kosten angeben.
Wenn der auswärts arbeitende Partner aus beruflichen Gründen nicht zu seiner Familie heimfahren kann, dann muss die Familie auf Reisen gehen. Die Kosten für eine solche Fahrt kann der Arbeitnehmer ebenso von der Steuer absetzen als wäre er selbst die Strecke gefahren. Allerdings dürfen die Fahrtkosten nicht höher sein als die Kosten, die der Arbeitnehmer selbst verfahren hätte. Wenn eine dreiköpfige Familie zum Besuch am Dienstort startet, gilt deswegen keine dreifache Entfernungspauschale, sondern weiterhin nur eine einzige.
Achtung! Mehraufwendungen für Unterbringung oder Verpflegung der Familie am Dienstort ist nicht steuerlich absetzbar.
Der Arbeitnehmer darf nicht nur steuerlich gefördert seine Familie am Hauptwohnsitz besuchen, er sollte das auch regelmäßig tun. Andernfallskönnte das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung streichen. Wer den Fiskus von einer doppelten Haushaltsführung überzeugen will, sollte zweimal im Monat, also 24 Mal im Jahr die Heimfahrt antreten. Erkennt das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung nicht an, dann gelten Heimfahrten als Reisen zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Solche Fahrten sind in beliebiger Anzahl mit der Pendlerpauschale steuerlich absetzbar.
Erste und letzte Fahrt
Als erste und letzte Fahrt zur Zweitwohnung gilt der Einzug beziehungsweise Auszug. Für diese Fahrten sind stets die tatsächlichen Kosten absetzbar. Das umfasst sogar die Kosten für die Möbelspedition.
Doppelte Haushaltsführung im Ausland
Die 1.000-Euro-Grenze gilt nicht für eine doppelte Haushaltsführung über Grenzen hinweg. Tritt ein Arbeitnehmer eine Stelle im Ausland an, entsteht eine doppelte Haushaltsführung nach deutschem Steuerrecht nur dann, wenn er sein Einkommen in Deutschland versteuert. Auch Berufstätige im Ausland können eine Dienstwohnung in Deutschland versteuern. Aber in diesem Fall gilt der Grundsatz, dass der Aufwand angemessen sein muss. Die Mietzahlungen dürfen die ortsübliche Miete für eine durchschnittliche Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 Quadratmetern nicht überschreiten.
Fahrten zwischen dem deutschen Wohnsitz und der Dienstwohnung im Ausland berechnen sich nach den Grundsätzen für Reisekosten für Auslandsreisen. Ersetzt der Arbeitgeber die Kosten für die Zweitwohnung, dann kann er die Verpflegungspauschale für das betreffende Land zugrundelegen. Demnach stehen dem Arbeitnehmer 120 Prozent des Pauschbetrages zu. Allerdings kann der Arbeitgeber steuerfrei nur drei Monate lang den vollen Pauschbetrag erstatten. Danach darf er nur noch 40 Prozent ansetzen.
Quelle:
Steuerberaterkammer Stuttgart, Haufe.de, dejure.org letzte Änderung W.V.R.
am 26.05.2024 Autor(en):
Wolff von Rechenberg Bild:
PantherMedia/ Peter Jobst
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