Arbeitsrecht
Die Brückenteilzeit ermöglicht Arbeitnehmern, vorübergehend in Teilzeit
zu arbeiten, und garantiert die Rückkehr in einen Vollzeitjob. 2019 tritt sie in Kraft.
Ein Recht auf Teilzeitarbeit hat der Gesetzgeber den Arbeitnehmern schon
1997 zugestanden. Aber was ist, wenn der Mitarbeiter gern wieder zur Vollzeitarbeit zurückkehren möchte? Die Furcht vor der Teilzeitfalle hielt viele Arbeitnehmer davon ab, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, wenn es ihre Lebenssituation erforderte.
Dieser Angst will der Gesetzgeber mit der sogenannten "Brückenteilzeit"
ein Ende setzen. Ein Arbeitnehmer hat ab dem 1. Januar 2019 nicht nur ein Recht darauf, seine Arbeitszeit zu reduzieren. Er hat auch einen Anspruch darauf, wieder in Vollzeit zurückzukehren.
Rückkehr in Vollzeit Das gilt auch für Arbeitnehmer, die schon vor Inkrafttreten
der neuen Regelungen in Teilzeit gearbeitet haben. Gemäß § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) muss der Arbeitgeber den Wunsch eines Arbeitnehmers...
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Rund um die Krankmeldung oder Krankschreibung müssen Arbeitnehmer eine
Reihe von Fristen und Regeln einhalten. Sonst droht eine Abmahnung. Der Gesetzgeber will so den Betrieb vor Missbrauch schützen. Aber auch Arbeitgeber sollten die Regeln für eine korrekte Krankmeldung kennen.
Auch der fleißigste Mitarbeiter wird irgendwann einmal krank. Wenn die
Grippe zuschlägt, müssen sich kranke Arbeitnehmer an feste Regeln halten. Andernfalls droht eine Abmahnung. Der Gesetzgeber sorgt in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für Klarheit und schützt die Unternehmen vor Missbrauch. Dem erkrankten Arbeitnehmer erlegt das Gesetz dabei zwei Pflichten auf:
- Anzeigepflicht (Krankmeldung, voraussichtliche Dauer angeben)
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Auch der Arbeitgeber muss diese Pflichten auseinander halten. Verstößt
der Arbeitnehmer gegen eine dieser Auflagen, ist das eine abmahnfähige Pflichtverletzung. In der Abmahnung muss der Arbeitgeber die Art...
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